Revision wegen Rechtsfehlern verworfen KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).