OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss

Revision wegen Rechtsfehlern verworfen KI-Titel

Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).