OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss LS

Ein Vergleich zwischen den Kindseltern in einem Verfahren über die Herausgabe persönlicher Gegenstände der …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Ein Vergleich zwischen den Kindseltern in einem Verfahren über die Herausgabe persönlicher Gegenstände der Kinder nach § 1632 Abs. 1 BGB analog bedarf zu dessen Wirksamkeit keiner familiengerichtlichen Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG (analog).

2. Mit Abschluss eines solchen Vergleichs ist das Herausgabeverfahren beendet, so dass auf einen danach gestellten Antrag kein anderer Rechtsanwalt im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 08.12.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin möchte im sofortigen Beschwerdeverfahren die Beiordnung ihres neuen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erreichen.

2

Der Antragsteller, dem zuvor das alleinige Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder J. M., geboren am XX.XX.2020, und H. M., geboren am XX.XX.2021, übertragen worden war, hat im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die Herausgabe der Reisepässe der Kinder von der Antragsgegnerin verlangt.

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Die Beteiligten schlossen im Termin vom 14.11.2025, bei dem für die Antragsgegnerin ein Dolmetscher zugegen war, einen Vergleich folgenden Inhalts:

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1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt für die Kinder J. M., geboren am XX.XX.2020 und H. M., geboren am XX.XX.2021 an den Antragsteller herauszugeben.

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2. Die Übergabe der Pässe wird durch Übergabe an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, die diese an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weiterleitet, erfolgen.

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Daraufhin beschloss das Amtsgericht im Termin, dass familiengerichtliche Maßnahmen derzeit von Amts wegen nicht erforderlich sind, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und setzte den Verfahrenswert fest. Eine gerichtliche Billigung des Vergleichs erfolgte nicht.

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Mit Beschluss vom 17.11.2025 bewilligte das Amtsgericht sodann der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe ohne Raten für die erste Instanz und ordnete die vormalige Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin H. bei.

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Gleichfalls am 17.11.2025 beantragte die Antragsgegnerin mit persönlichem Schreiben die „Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses zur Herausgabe der Reisepässe“ und am 18.11.2025 teilte die vormalige Verfahrensbevollmächtigte mit, die Antragsgegnerin nicht mehr zu vertreten. Hintergrund war eine Mandatskündigung der Antragsgegnerin vom 17.11.2025 (siehe Bl. 136 eAkte AG).

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Mit Verfügung vom 20.11.2025 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es mangels Billigung des Vergleichs das Verfahren als nicht beendet ansehe, da die Herausgabe der Reisepässe einem Umgangsverfahren gleichkomme. Zudem wies es auf die nicht erfolgte Aufhebung der Beiordnung der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten hin.

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Diese beantragte sodann mit Schriftsatz vom 25.11.2025 ihre Entpflichtung.

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Am 26.11.2025 erklärte sodann der Antragsteller das Verfahren für erledigt, da es ihm gelungen war, bei der Meldebehörde neue Reisepässe für die Kinder zu erhalten.

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Am 29.11.2025 legitimierte sich für die Antragsgegnerin der neue Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt S. und beantragte die Entbindung der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten sowie seine Beiordnung im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin legte zudem mit Schreiben vom gleichen Tag die Gründe für den Anwaltswechsel dar.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2025 Rechtsanwältin H. entpflichtet und die Beiordnung von Rechtsanwalt S. abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO lägen aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwältin H. und der Antragsgegnerin vor. Die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als neuen Rechtsanwalt scheide allerdings aus, da die Antragsgegnerin für das gestörte Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin H. und damit den Anwaltswechsel verantwortlich sei und Rechtsanwalt S. nicht auf die bislang angefallenen Gebühren verzichtet habe.

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Gegen den ihr über ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten am 10.12.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 12.12.2025 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Beiordnung von Rechtsanwalt S. weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Antragsgegnerin die Übersetzung des Vergleichs tatsächlich verstanden habe, zumal die Verhandlung emotional aufgeladen gewesen sei. Das Gericht müsse der Antragsgegnerin nachweisen, dass sie die Konsequenzen des Vergleichs tatsächlich verstanden habe. Deshalb sei ein Anwaltswechsel berechtigt.

15

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2025 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II.

16

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO, 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO), eingelegt worden.

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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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a) Die Beiordnung von Rechtsanwalt S. scheidet bereits deshalb aus, weil das Verfahren mit dem Vergleich vom 14.11.2025 abgeschlossen war.

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Auf einen nach Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus (allg. Meinung, siehe z.B. MünchKommZPO/Wache, 7. Aufl., § 114, Rn. 81). Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe soll einem Beteiligten ermöglicht werden, ein Verfahren zu führen. Es ist nicht Sinn und Zweck, bereits entstandene Kosten auf die Staatskasse überzuwälzen. Nach Abschluss eines Verfahrens bestehen keine Erfolgsaussichten mehr im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO. Damit kann auch kein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn der entsprechende Antrag nach Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.

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b) Mit dem Vergleich vom 14.11.2025 und dem nachfolgenden im Termin verkündeten Beschluss vom 14.11.2025 war das einstweilige Anordnungsverfahren über den Antrag auf Herausgabe der Reisepässe beendet. Einer gerichtlichen Billigung des Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG analog bedurfte es entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts nicht.

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Anspruchsgrundlage für die Herausgabe persönlicher Gegenstände der Kinder, wozu deren Reisepässe zählen, ist § 1632 Abs. 1 BGB analog (BGH, Beschluss vom 27.3.2019 – XII ZB 345/18). Das Verfahren zur Geltendmachung des (dinglichen) Anspruchs auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände eines Kindes ist eine Kindschaftssache entweder nach § 151 Nr. 2 FamFG, wenn die Gegenstände zur Ausübung des Umgangsrechts benötigt werden, oder nach § 151 Nr. 1 FamFG, wenn der Sorgeberechtigte den Anspruch geltend macht (BeckOGK/Kerscher, 1.11.2025, BGB § 1632 Rn. 12). Vorliegend diente die geltend gemachte Herausgabe der Reisepässe nicht dazu, im Rahmen eines Umgangs eine Auslandsreise zu ermöglichen, sondern der Antragsteller wollte die Reisepässe als allein sorgeberechtigter Elternteil im Besitz haben und zugleich als Sorgerechtsinhaber selbst mit den Kindern verreisen. Es handelte sich somit um ein Verfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG.

22

Die Wirksamkeit des von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs war in diesem Verfahren nicht davon abhängig, dass das Amtsgericht den Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich billigt. Auch wenn die Anspruchsgrundlage des § 1632 Abs. 1 BGB für den Herausgabeanspruch auf persönliche Gegenstände des Kindes nach der oben genannten Rechtsprechung des BGH analog zur Anwendung kommt, bedeutet dies nicht, dass auch § 156 Abs. 2 FamFG, der eine gerichtliche Billigung eines Vergleichs über die Herausgabe von Kindern nach § 1632 Abs. 1 BGB vorsieht, bei der Herausgabe von Reisepässen oder sonstigen persönlichen Gegenständen, sei es als Annex zu einem Sorgerechts- oder einem Umgangsverfahren, gleichfalls analog heranzuziehen ist. Bei § 156 Abs. 2 FamFG handelt es sich vorrangig um eine Vorschrift, die daraus resultiert, dass im Verfahren des Umgangs der Verfahrensgegenstand für die Beteiligten nicht disponibel ist, sondern das Verfahren stets durch eine gerichtliche Entscheidung zu beenden ist (siehe hierzu BeckOGK/Fuchs, Stand 15.11.2025, FamFG § 156 Rn. 18 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 237 zur Regelung des § 156 Abs. 2 FamFG). Eine solche Dispositionsbefugnis steht den Beteiligten zu Kinderreisepässen oder sonstigen persönlichen Gegenständen aber selbstverständlich zu, so dass eine erweiternde Auslegung von § 156 Abs. 2 FamFG nicht geboten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kindesherausgabe nicht um ein Verfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt, sondern um ein Verfahren nach § 151 Nr. 3 FamFG, was gleichfalls gegen die analoge Anwendung von § 156 Abs. 2 FamFG in einem anderem Kindschaftsverfahren spricht. Auch betrifft die Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Kindes das Kindeswohl nicht ansatzweise in vergleichbarem Umfang wie die in § 156 Abs. 2 FamFG genannten Bereiche der Herausgabe und des Umgangs.

23

Soweit das Amtsgericht zu seiner entgegenstehenden Auffassung Rechtsprechung herangezogen hat, betreffen die Entscheidungen die vorstehende Frage nicht unmittelbar, sondern vielmehr nachgelagerte Themen wie die Vollstreckung. Soweit ersichtlich haben sich weder die Rechtsprechung noch die Literatur nach der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.3.2019 – XII ZB 345/18) explizit mit der Frage befasst, ob § 156 Abs. 2 FamFG analog auf die Herausgabe persönlicher Gegenstände des Kindes anwendbar ist.

24

c) Ob die Voraussetzungen für eine Beiordnung von Rechtsanwalt S. bei einem weiter laufenden Verfahren vorgelegen hätten, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Einzelrichter insoweit die Ausführungen des Amtsgerichts teilt.

III.

25

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin kraft gesetzlicher Anordnung zu tragen (§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG -). Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

IV.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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