Rückweisung der Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg bei Schadensersatzanspruch KI-Titel
Berufung zurückgewiesen · Schadensersatz · Beweiswürdigung · ZPO § 522 Abs. 2 · Kostenfolge
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Hinweisbeschluss vom 23.04.2009 Bezug. Soweit dieser Beschluss fälschlich unter dem Rubrum "...-.... gegen ... u.a." ausgefertigt wurde, ist dies unschädlich, weil sich dem Inhalt zu Ziffer II. des Beschlusses zweifelsfrei entnehmen ließ, dass inhaltlich das Verfahren 16 S 5/09 gemeint war.
2
Der Schriftsatz vom 13.05.2009 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Kammer hält an ihrer Beweiswürdigung fest. Das notwendige Maß an Gewissheit, eine Schadensverursachung durch die Waschanlage der Beklagten ist nicht gegeben. Soweit der Kläger auf S. 2 des Schriftsatzes vom 13.5.2009 ausführt, das Schadensbild an den Folgefahrzeugen sei nur abgeschwächt aufgetreten, ist dem nicht zu folgen. Bei den Folgefahrzeugen sind nämlich gerade an anderen Fahrzeugstellen Schäden aufgetreten.
3
Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.