AG Tempelhof-Kreuzberg · Berlin Beschluss

Anordnung der Vormundschaft für minderjähriges Kind KI-Titel

Vormundschaft · elterliche Sorge · internationaler Zuständigkeitsbereich · BGB § 1773 · FamFG

Familienrecht

Tenor

Für das Kind , geboren am 28. September 1998 wird Vormundschaft angeordnet.

Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens ist abzusehen.

Gründe

1

Das Gericht ist international zuständig, denn das Kind hält sich gewöhnlich in Deutschland auf (siehe Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).

2

Die Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft richtet sich wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach deutschem Recht (Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) und ist wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG dem Richter vorbehalten.

3

Das Kind ist persönlich angehört worden (§ 159 FamFG).

4

Gem. § 1773 BGB erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht.

5

Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Sorgeberechtigten verstorben. Gemäß § 1774 Abs. 1 BGB ist Vormundschaft anzuordnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG

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