OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 1. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Berufung und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel

Rücknahme der Berufung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 15.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 124/18) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.965,60 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.