AG Zeitz · Sachsen-Anhalt Beschluss

Zuschlag bei Zwangsversteigerung mit zurückgewiesenem Übergebot KI-Titel

Zwangsversteigerung · Meistgebot · Vertretungsmacht · Sicherheitsleistung · ZVG

Sachen- und Grundstücksrecht

Tenor

In der Zwangsversteigerungssache

betreffend das im Grundbuch von ... Blatt ... auf den Namen des Schuldners ..., ..., ... Berlin eingetragene Grundstück

Lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückWirtschaftsart und LageGröße m²
1........./274Wohnbaufläche, ...654

ist in dem Versteigerungstermin am 01.06.2026 die

Wohnungsbaugesellschaft ... mbH, Sitz in ...,

vertr. d. d. GF, ...,

...

(Amtsgericht ... HRB ...),

die Meistbietende geblieben.

Das vorbezeichnete Grundstück wird ihr daher für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 11.000,00 € zugeschlagen unter folgenden Bedingungen:

1. Das Bargebot in Höhe von 11.000,00 € ist von heute ab mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin vor dem Verteilungstermin zu zahlen.

2. Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen.

Der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Sanierungsvermerk bleibt im Grundbuch eingetragen (kein Recht i.S.d. § 52 ZVG).

3. Die Ersteherin trägt die Kosten dieses Beschlusses.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Gründe

1

Im Versteigerungstermin am 01.06.2026 hat die in der Beschlussformel Genannte ein wirksames Meistgebot in Höhe von 11.000,00 € abgegeben.

2

Rechtsanwalt ... hat für die Bieterin, die ... UG (haftungsbeschränkt) in Gründung, Sitz: ..., vertr. d. d. Geschäftsführer ..., geschäftsansässig: ... , ... Zeitz im Versteigerungstermin ein weiteres Gebot in Höhe von 15.000,00 € abgegeben. Dieses Gebot wurde mangels vollständigen Nachweises der Vertretungsmacht gem. § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen. Der Vertreter der ... UG (haftungsbeschränkt) i. G. erhob gegen die Zurückweisung sofort Widerspruch, wodurch dieses Gebot gem. § 72 Abs. 2 ZVG zunächst nicht erloschen ist.

3

Aufgrund der Zurückweisung des Übergebots der ... UG (haftungsbeschränkt) i. G. ist das Gebot der Wohnungsbaugesellschaft ... mbH in Höhe von 11.000,00 € nicht erloschen (§ 72 Abs. 1 ZVG).

4

Sodann hat der Rechtsanwalt ... ein weiteres Gebot in Höhe von 15.000,00 € abgegeben, und zwar in Vollmacht für den Schuldner ... selbst.

5

Die Gläubigerin Stadt ... beantragte nach Gebotsabgabe durch den Schuldner die erhöhte Sicherheitsleistung gemäß § 68 Abs. 3 ZVG. In dem Versteigerungstermin leistete der Schuldner lediglich eine Sicherheit in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes (§ 68 Abs. 1 ZVG). Dem Schuldner wurde gemäß § 72 Abs. 4 ZVG die Möglichkeit gegeben, die erhöhte Sicherheit bis zur Entscheidung über den Zuschlag im Zuschlagsverkündungstermin zu erbringen.

6

Das Übergebot des Schuldners, dessen Zuschlagsfähigkeit noch von dem Nachweis der erhöhten Sicherheitsleistung abhängig ist, entfaltet (noch) nicht die Rechtswirkungen eines Übergebots nach § 72 Abs. 1 ZVG, dass das vorherige Gebot erlischt. Vielmehr wurde dieser Grundsatz durch § 72 Abs. 4 ZVG durchbrochen. Demnach tritt das Erlöschen erst ein, wenn das Übergebot des Schuldners durch Leistung der erhöhten Sicherheit endgültig wirksam wird. Diese Entscheidung ist erst mit der Zuschlagsentscheidung zu treffen. Bis dahin bleiben beide Gebote „schwebend“ bestehen (vgl. Dassler/ Schiffhauer/ Hintzen/ Engels/ Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., Rn. 17 zu § 72). Daher ist das Gebot der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH in Höhe von 11.000,00 € durch das Gebot des Schuldners nicht erloschen (§ 72 Abs. 4 ZVG).

7

Weitere Gebote wurden im Versteigerungstermin nicht abgegeben.

8

Es wurde ein gesonderter Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 08.06.2026, 14.00 Uhr anberaumt und die Terminbestimmung entsprechend verkündet (§ 87 Abs. 1 ZVG).

9

Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ist nunmehr über die Wirksamkeit der Meistgebote zu entscheiden.

10

Der Zuschlag ist im Zwangsversteigerungsverfahren demjenigen zu erteilen, der gemäß § 81 Abs. 1 ZVG ein wirksames Meistgebot abgegeben hat. Die Wirksamkeit ist für jedes Meistgebot zu prüfen.

11

Das Meistgebot der Wohnungsbaugesellschaft ... mbH war bei Abgabe wirksam. Es könnte jedoch durch das Übergebot der ... UG (haftungsbeschränkt) i.G. oder durch das Übergebot des Schuldners erloschen sein (§ 72 Abs. 1 ZVG). Hierfür müsste wenigstens eines dieser Übergebote endgültig wirksam sein.

12

Die Wirksamkeit des Meistgebots der ... UG (haftungsbeschränkt) i.G. ist davon abhängig, ob dieses Gebot wirksam zurückgewiesen wurde.

13

Gemäß § 71 Abs. 2 ZVG erfolgt die Zurückweisung eines Gebotes, wenn bei Stellvertretung für den Bieter die Vertretungsmacht des Vertreters bei Gericht nicht offenkundig ist und auch nicht durch öffentlich beglaubigte Urkunden sofort nachgewiesen wird.

14

Herr Rechtsanwalt ... erklärte im Termin am 01.06.2026, das Gebot i.H.v. 15.000,00 € für die ... UG (haftungsbeschränkt) in Gründung mit Sitz in ... abzugeben. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung legte er eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde der ... UG (haftungsbeschränkt) des Notars ... in Berlin vom 19.05.2026, UVZ-Nr. .../2026, eine beglaubigte Abschrift der schriftlichen Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister des Notars ... vom 19.05.2026, UVZ-Nr.: S .../2026 sowie eine Bietervollmacht in öffentlich beglaubigter Form (Not. ... in Berlin vom 27.05.2026, UVZ-Nr. .../2026) vor.

15

Wenn eine in Gründung befindliche Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) schon vor der Eintragung in das Handelsregister Grundstücke (auch) im Wege der Zwangsversteigerung erwerben möchte, so erfordert die Prüfung des Gebots für die UG (haftungsbeschränkt) in Gründung (Vor-UG) die Prüfung des Vertrags über die Gründung der Unternehmergesellschaft, der Geschäftsführerbestellung (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten), der Ermächtigung zum Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung durch die Gründungsgesellschafter sowie außerdem, dass die Eintragung der Unternehmergesellschaft in das Handelsregister aktiv betrieben wird. Hierfür müssen sämtliche Nachweise in der Form des § 71 Abs. 2 ZVG (bei Gericht offenkundig oder öffentlich beglaubigte Urkunde) bei Gebotsabgabe erbracht werden (vgl. Stöber „ZVG“ 22. Aufl., § 71 Rn. 58, Schneider „ZVG“ § 71, Rn. 64).

16

Offenkundigkeit scheidet hier aus; der Nachweis in öffentlich beglaubigter Form ist nicht vollständig erbracht. Im Versteigerungstermin ist bei Abgabe des Gebotes u.a. der Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister zu erbringen. Hierfür wurde zwar eine beglaubigte Abschrift einer Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt. Jedoch konnte der Vertreter keinen Nachweis erbringen, dass die Anmeldung aktiv betrieben wird.

17

Dem Gericht ist aus anderen Verfahren zur Zwangsversteigerung am Amtsgericht Zeitz bekannt, dass der Schuldner kurz vor dem jeweiligen Versteigerungstermin formal eine Unternehmergesellschaft gründet, jedoch ohne diese jemals tatsächlich zum Handelsregister anzumelden. Im Verfahren .../22 wurde zum Beispiel zum Versteigerungstermin am 14.06.2024 eine ... UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer ..., geschäftsansässig: ..., ... Zeitz am 27.05.2024 gegründet. Im Verfahren .../24 wurde zum Versteigerungstermin am 17.11.2025 die ... UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Zeitz, vertr.d.d. Geschäftsführer ..., geschäftsansässig: ..., ... Zeitz am 06.11.2025 gegründet. Beide Gesellschaften wurden durch den Schuldner als Alleingesellschafter (und einzigem Geschäftsführer) jeweils kurz vor den Versteigerungsterminen gegründet aber niemals im Handelsregister angemeldet, obwohl Schriftsätze mit der jeweiligen Anmeldung im Versteigerungstermin vorgelegt wurden. Daher hat das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel daran, dass die Anmeldung der erst kürzlich gegründeten ... UG (haftungsbeschränkt) zum Handelsregister aktiv betrieben wird. Diese Zweifel konnten durch den für die Gesellschaft auftretenden Bevollmächtigten - trotz Aufforderung dazu - nicht entkräftet werden.

18

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Ermächtigung zum Grundstückserwerb ist eine eindeutige Formulierung in der Gründungsurkunde nicht enthalten. Auch insoweit bestehen Zweifel daran, dass der im Versteigerungstermin aufgetretene Vertreter für die ... UG (haftungsbeschränkt) i.G. bereits vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wirksam Gebote abgeben konnte.

19

Im Ergebnis der Prüfung zur Wirksamkeit des Gebots für die ... UG (haftungsbeschränkt) i.G. ist festzustellen, dass dieses Meistgebot mangels ausreichendem Vertretungsnachweis nicht wirksam ist. Das Meistgebot der ... UG (haftungsbeschränkt) i.G. ist damit nicht zuschlagsfähig.

20

Auch hinsichtlich des Meistgebots des Schuldners in Höhe von 15.000,00 € sind die Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung zu prüfen.

21

Die Gläubigerin Stadt ... beantragte nach Gebotsabgabe durch den Schuldner die erhöhte Sicherheitsleistung gemäß § 68 Abs. 3 ZVG. In dem Versteigerungstermin leistete der Schuldner lediglich eine Sicherheit in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes, und zwar 1.570,00 € (§ 68 Abs. 1 ZVG). Dem Schuldner wurde gemäß § 72 Abs. 4 ZVG die Möglichkeit gegeben, die erhöhte Sicherheit bis zur Entscheidung über den Zuschlag im Zuschlagsverkündungstermin zu erbringen.

22

Die erhöhte Sicherheitsleistung ist grundsätzlich bis zur vollen Höhe des Betrags zu erbringen, der zur Deckung des Anspruchs des die Sicherheit beantragenden Gläubigers durch Zahlung zu berichtigen ist. Das bedeutet, dass zur Berechnung der erhöhten Sicherheitsleistung grundsätzlich zunächst die Beträge des geringsten Bargebots und alle weiteren bar zu zahlenden Ansprüche, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen, sowie sämtliche Ansprüche des Gläubigers einzubeziehen sind. Von diesem Betrag ist die geleistete Sicherheitsleitung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes abzuziehen.

23

Es wurde festgestellt, dass die erhöhte Sicherheitsleistung durch den Schuldner bis zum Zuschlagsverkündungstermin nicht geleistet wurde. Das Gebot des Schuldners in Höhe von 15.000,00 € ist daher unwirksam. Damit ist auch das Meistgebot des Schuldners nicht zuschlagsfähig.

24

Es liegen keine wirksamen Übergebote vor. Das Gebot der ... mbH, Sitz: ... , in Höhe von 11.000,00 € ist somit nicht erloschen (§ 72 Abs.1 ZVG).

25

Die ... mbH ist daher mit einem Bargebot von 11.000,00 € die Meistbietende geblieben. Zuschlagsversagungsgründe lagen weder nach § 85a ZVG noch nach § 83 Nr. 1-7 ZVG vor. Daher war der ... mbH der Zuschlag zu erteilen.

26

Mit dieser Zuschlagsentscheidung wurde sogleich der Meistbietenden ... UG (haftungsbeschränkt) i. G. sowie dem Meistbietenden ... der Zuschlag versagt.

27

Die Zuschlagskosten treffen den Ersteher (§ 58 ZVG).