Der - verfristeten - sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Aachen - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.