LG GieBen · Hessen Beschluss

Berichtigung von Zinsangabe in Urteil KI-Titel

Schreibfehler · Zinsberechnung · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil vom 09.02.2022 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:

Statt

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.125,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.5.2019 zu zahlen.“

muss es richtig heißen:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.125,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2019 zu zahlen.“

Gründe

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.