Bei der Schadenberechnung kann aufgrund der gegebenen Kompensationsmöglichkeiten eine Behinderung von max. 10 …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Bei der Schadenberechnung kann aufgrund der gegebenen Kompensationsmöglichkeiten eine Behinderung von max. 10 v.H. bei haushaltsspezifizierten Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben.
2. Zum Ausgleich des Ausfalls im Haushalt reicht, wenn die Leistungsfunktion für den Haushalt nicht beeinträchtigt ist, ein nach BAT X zu entlohnender Ersatz aus.
3. Bei der Rentenbemessung gem. § 843 BGB ist die die familienrechtliche Verpflichtung zur Haushaltstätigkeit unmaßgeblich.