VGH Hessen Disziplinarhof Beschluss LS

Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.

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