Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.
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