Versieht ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Versieht ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Früh-, Spät- und Nachtschicht vorsieht, so erwirbt er Ansprüche auf Zusatzurlaub nur in dem von § 6 Abs 1 der ErholungsurlaubsVO (UrlV ND) vorgesehenen Rahmen. Infolge des Fehlens einer Günstigkeitsklausel, wie sie § 12 Abs 8 Nr 1 der ErholungsurlaubsVO des Bundes (BUrlV) kennt, läßt sich die dreifach gestufte Regelung der Gewährung von Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtdienst nicht durchbrechen.