Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Interesse an der …
Sozialrecht
Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ungenügend dargelegt und die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Entscheidung (hier: Honorarverteilungsmaßstab) nicht offenkundig ist.