Ergänzung des Urteils um Vorläufige Vollstreckbarkeit KI-Titel
Vorläufige Vollstreckbarkeit · ZPO § 319 · Urteilsberichtigung · Streitwert · Berufungsverfahren
Tenor
Das Urteil vom 15.02.2023 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt ergänzt:
Statt
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.
3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.
muss es richtig heißen:
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.
3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Ergänzung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit.