LG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Ergänzung des Urteils um Vorläufige Vollstreckbarkeit KI-Titel

Vorläufige Vollstreckbarkeit · ZPO § 319 · Urteilsberichtigung · Streitwert · Berufungsverfahren

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Das Urteil vom 15.02.2023 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt ergänzt:

Statt

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.

3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.

muss es richtig heißen:

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Springe aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte.

3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,00 € festgesetzt.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Ergänzung erfolgt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit.