Einstweilige Anordnung gegen Besetzung von Polizeistelle KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Besoldungsgruppe A 12 · Personalauswahl · Verwaltungsverfahren · Planstelle
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte der dem Polizeipräsidium C. für den Monat Januar 2009 zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte der dem Polizeipräsidium C. für den Monat Januar 2009 zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.