Nach der LaufbVO vom 28.02.1939 war für die Laufbahn der Inspektoren nicht mehr das Reifezeugnis (Abitur) …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach der LaufbVO vom 28.02.1939 war für die Laufbahn der Inspektoren nicht mehr das Reifezeugnis (Abitur) erforderlich.
2. Die Teilnahme der sog. Jungmänner im Dienste der Reichsfinanzverwaltung war eine Fachausbildung, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HBesG berücksichtigt werden muß.
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