OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 6

Kommunale Vergaberichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keiner richterlichen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Kommunale Vergaberichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen.

2. Die bevorzugte Vergabe von Standplätzen bei einem Stadtfest an Betreiber von Gaststätten, die im Festgebiet liegen, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.