OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Senat für Familiensachen Berichtigungsbeschluss

Berichtigung der Parteibezeichnungen in Familiensache KI-Titel

Berichtigung nach ZPO · FamFG · Parteibezeichnung · Beschlussfehler · Kostenverteilung

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

In dem Rechtsstreit wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 09.06.2022 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen, da eine offensichtliche Vertauschung der Parteibezeichnungen erfolgt ist, was sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidung ergibt.