OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 9

Der Nachbar eines deutlich überhöhten Grenzbaus (hier: Garage) kann von der Bauaufsichtsbehörde im …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Nachbar eines deutlich überhöhten Grenzbaus (hier: Garage) kann von der Bauaufsichtsbehörde im allgemeinen die Anordnung einer entsprechenden Teilbeseitigung verlangen, sofern die Beeinträchtigung nicht unerheblich bleibt, sondern der Grenzbau zum Beispiel wegen Süd- oder Westlage die Besonnung spürbar beschränkt und nahe von rückwärtigen schutzwürdigen Wohnbereichen wie Wohnraumfenstern und Terrassenflächen steht.

2. Ein eigener überhöhter Grenzbau an der Straße vor dem Haus ohne vergleichbare Auswirkungen schließt den Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduktion nicht aus.