VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Nach dem Verfahrensrecht der VwGO ist zwischen Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen zu …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Nach dem Verfahrensrecht der VwGO ist zwischen Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen zu unterscheiden. Der Begriff der "Parteistreitigkeit" ist der VwGO fremd.

2. Eine Streitigkeit über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen.

3. Der Anspruch einer Gemeinde gegen ihren Bürgermeister auf Erstattung von Geldbeträgen ist von der Gemeindevertretung geltend zu machen.