Unterbringung wegen Gefahr schwerer Sexualstraftaten KI-Titel
Unterbringung · Sexualstraftaten · Behandlungsunwilligkeit · Verhältnismäßigkeit · StPO
Strafrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
1
Zusatz:
2
Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Verurteilte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung nach wie vor unerlässlich und verhältinsmäßig.