OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unterbringung wegen Gefahr schwerer Sexualstraftaten KI-Titel

Unterbringung · Sexualstraftaten · Behandlungsunwilligkeit · Verhältnismäßigkeit · StPO

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

1

Zusatz:

2

Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Verurteilte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung nach wie vor unerlässlich und verhältinsmäßig.