Tatbestand Der Kläger war seit Beginn der achtziger Jahre Student im Fachbereich Sozialarbeit der …
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 19.4.2004 rechtskräftig beendet worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Gründe
Tatbestand Der Kläger war seit Beginn der achtziger Jahre Student im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Köln. In der Zeit vom September 1982 bis Februar 1983 führte er im Rahmen des Projektstudiums ein Praktikum beim „C. P. U. " in C. durch. Dort leitete er eine Kochgruppe. Deren Leitung und seine Mitarbeitung an dem Projekt endeten vorzeitig, wobei Anlass und Grund dafür zwischen den Beteiligten streitig sind. Anschließend teilte der Projektkoordinator dem Kläger mit, dass ihm wegen seines vorzeitigen Ausscheidens für die Mitarbeit im Projekt keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden könne. Gleichzeitig bot er ihm die Mitarbeit in einem anderen Projekt an, bei dem der Kläger dann ab Januar 1984 mitwirkte. Die am 15.10.1984 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (6 K 5232/84) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Art und Weise seines Ausschlusses von der Projektarbeit P. U. C. mit der Studienordnung nicht vereinbar gewesen sei, wurde mit Urteil vom 12.2.1987 abgewiesen. Die Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 4.11.1987 (15 A 934/87) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.1.1988 (7 B 247/87). Ein am 2.11.1989 bei dem OVG NRW gestellter Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens wurde mit Urteil vom 23.2.1990 als unzulässig verworfen. In einem zweiten Rechtsstreit (6 K 2175/88) wandte sich der Kläger gegen die Benotung einer Klausur im Fach „Recht". Dieser Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vom 26.10.1989, in welchem der beklagte Prüfungsausschuss sich zur Bewertung durch einen Zweiten Prüfer und zur anschließenden Neubescheidung verpflichtete. Am 11.2.1998 beantragte der Kläger vor dem erkennenden Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens 6 K 5232/84.Dieser Antrag wurde durch die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 13.5.2002 verworfen (6 K 1563/98). Am 9.1.2004 hat der Kläger erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er schildert nochmals seine Sicht derjenigen Ereignisse, die Gegenstand des Verfahrens 6 K 5232/84 waren und erklärt, das Urteil müsse revidiert werden. Er habe die Wiederaufnahme nicht früher beantragen können, weil er zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages das seinerzeit verwendete Buch „Soziologie der Gruppe" benötigt habe. Dieses sei im Handel nicht mehr erhältlich und in der Bibliothek der Fachhochschule verschwunden. Die Kammer hat den Wiederaufnahmeantrag mit Gerichtsbescheid vom 19.4.2004 verworfen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24.4.2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Mit am 20.8.2004 eingegangenem Schreiben hat der Kläger unter Bezugnahme auf den „GB vom 19.4.2004" erklärt, er akzeptiere „das Urteil" nicht. In einem weiteren, am 7.9.2004 eingegangenen Schreiben erklärt der Kläger, er müsse „jetzt Widerspruch einlegen". Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger in einem am 2.10.2004 eingegangenen Schreiben sein Begehren dahingehend präzisiert, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden sowie der Gerichtsakten 6 K 5232/84 und 6 K 1563/98 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung war - unabhängig von seiner Zulässigkeit, insbesondere der Frage seines rechtzeitigen Eingangs - aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist indes verspätet, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden. Der Gerichtsbescheid vom 19.4.2004, mit dem das Verfahren entschieden worden ist, ist dem Kläger am 24.4.2004 zugestellt worden. Gemäß § 84 Absatz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats unter anderem mündliche Verhandlung beantragt werden. Ein solcher Antrag hätte daher bis Montag, den 24.5.2004, bei Gericht eingehen müssen. Auf die Monatsfrist ist der Kläger in dem Gerichtsbescheid auch hingewiesen worden. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers schon sein am 20.8.2004 eingegangenes erstes Schreiben als einen entsprechenden Antrag ansieht, ist dieser nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen. Somit konnte die Wirkung, die § 84 Abs. 3 VwGO einem rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung beimisst, dass nämlich der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, nicht mehr eintreten. Der Gerichtsbescheid ist vielmehr am 24.5.2004 rechtskräftig und das Verfahren damit endgültig abgeschlossen geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.