OLG Köln – 7 W 23/09
Zivilrecht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. März 2009
- 5 O 504/08 - wird aus den zutreffenden und nicht
ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2009 zurückgewiesen.
Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.