OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 7 W 23/09

Zivilrecht

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. März 2009

- 5 O 504/08 - wird aus den zutreffenden und nicht

ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2009 zurückgewiesen.

Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.