Der generelle Ausschluss von Lehrkräften, die verordnungsrechtlich aus der geschlossenen Laufbahn des nds.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der generelle Ausschluss von Lehrkräften, die verordnungsrechtlich aus der geschlossenen Laufbahn des nds. Lehramtes für Grund- und Hauptschulen in die Laufbahn des einheitlichen nds. Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen unter Zuerkennung der Befähigung für diese Laufbahn übergeleitet worden sind, von Auswahlverfahren für die Besetzung von Rektorenstellen an Realschulen ist rechtswidrig.
2. Der Umstand, das jene Lehrkräfte die Laufbahnbefähigung nicht durch Prüfung sondern auf Grund verordnungsrechtlicher Regelung erworben haben, berührt weder ihre Befähigung noch ihre Eignung für das Amt einer Realschulrektorin bzw. eines Realschulrektors. Er ist allenfalls im Rahmen des Leistungsvergleichs - nachrangig - berücksichtigungsfähig.