LAG Baden-Württemberg Urteil

Ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag des Klägers auf Verringerung und Neuverteilung seiner …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 29.08.2003 - 4 Ca 136/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag des Klägers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.

2

Der Kläger ist seit 01.10.1990 bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 04.09.1990 zugrunde. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers belief sich im Monat Februar 2003 auf EUR 8.154,57. Die Beklagte ist ein Pharmaunternehmen. Bei ihr sind rund 750 Arbeitnehmer, davon rund 380 im Außendienst, beschäftigt.

3

Der Kläger betreut von seinem Wohnsitz in D aus Krankenhäuser und Krankenhausapotheken. Das Arbeitsgebiet des Klägers umfasst das Land S sowie Teile von H und von N. Unter den 68 oder 69 Krankenhäusern und Krankenhausapotheken im Gebiet des Klägers befanden sich im Jahr 2002 42 oder 43 umsatzbringende Kunden und im Jahr 2003 44 umsatzbringende Kunden.

4

Die Beklagte stellt jedem Außendienstmitarbeiter ein geleastes Firmenfahrzeug zur Verfügung. Der Kläger nutzt allerdings für die Dienstfahrten seinen privaten Pkw. Ferner erhält jeder Außendienstmitarbeiter einen Laptop, eine Drucker-/Fax-Kombination, ein Mobiltelefon und eine ISDN-Telefonanlage. Jeder Außendienstmitarbeiter erhält zudem zur Lagerung der Arzneimittel eine Lagerraumpauschale von EUR 720,00.

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Neu eingestellte Pharmareferenten haben bei der Beklagten einen Grundkurs für Außendienstmitarbeiter von insgesamt zwei Wochen zu besuchen. Während der Einarbeitung bildet der neu eingestellte Mitarbeiter mit dem Regionalleiter für die Dauer von sechs Wochen ein Tandem. Während des Arbeitsverhältnisses haben die Außendienstmitarbeiter jährlich an sieben eintägigen Arbeitskreisen, an drei zweitägigen Regionaltagungen und an zwei dreitägigen Gesamttagungen teilzunehmen.

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Am 08.01.2001 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit (damals angegeben mit 40 Stunden) auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage. Nach Erörterung übersandte die Beklagte dem Kläger einen Änderungsvertrag vom 14.03.2001, der eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden, verteilt auf vier Arbeitstage, vorsah. Diesen Änderungsvertrag unterzeichnete der Kläger nicht. Er schlug vielmehr mit Schreiben vom 08.04.2001 eine Änderung vor, wonach die wöchentliche Arbeitszeit (nunmehr angegeben mit 38,5 Stunden) auf 32 Stunden, verteilt auf vier Arbeitstage, verringert werden sollte. Mit Schreiben vom 28.04.2001 beantragte der Kläger allerdings, seine wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden zu reduzieren, verteilt auf drei Arbeitstage. Die Beklagte übersandte dem Kläger sodann einen Änderungsvertrag vom 28.05.2001, wonach die wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden, verteilt auf vier Arbeitstage, verringert werden sollte. Diesen Änderungsvertrag unterzeichnete der Kläger nicht. In der Folgezeit arbeitete er in Vollzeit weiter.

7

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Teilzeitarbeit im Innendienst wandte sich der Betriebsrat mit Mail vom 29.10.2002 an die Personalleiterin Frau B. Er erwähnte in diesem Mail, dass der Kläger im Januar 2001 einen Teilzeitantrag gestellt habe. Der Betriebsrat teilte mit, der Kläger sei bereit, diesen Antrag erneut zu stellen. Hierauf antwortete der Personalreferent Herr W mit Mail vom 12.11.2002, dass der Kläger erneut einen Antrag auf Teilzeit stellen könne. Der Antrag werde erörtert und erneut geprüft.

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Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2002, seine wöchentliche Arbeitszeit ab 01.04.2003 von derzeit 37,5 Stunden auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage zu reduzieren. Nach Erörterung lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Schreiben vom 24.02.2003 ab. Auf Bitte des Klägers erläuterte sie ihre Ablehnung mit Schreiben vom 05.03.2003.

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Mit seiner am 19.03.2003 eingegangenen Klage hat der Kläger die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage begehrt. Er hat vorgetragen, er habe in seinem Bezirk 13 617 Akutbetten zu betreuen, während in anderen Bezirken eine Vollzeitkraft zwischen 15 000 und 20 000 Akutbetten betreuen müsse. Bei einer Leistungsverdichtung sei er in der Lage, seinen Bezirk bei einer Arbeitszeitverringerung auf 30 Stunden ordnungsgemäß zu betreuen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nicht notwendig. Dies ergebe sich auch daraus, dass die durchschnittliche Kundenzahl der Außendienstmitarbeiter 50 betrage, während er weniger Kunden zu betreuen habe. Kundenunzufriedenheit sei nicht zu befürchten, da er bereit sei, auch außerhalb seiner festgelegten Arbeitszeit für die Kunden ansprechbar zu sein. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb sich die Beklagte dem Teilzeitwunsch verweigere. Denn im August 2002 habe die Personalleiterin Frau B dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt, dass sie einen Teilzeitantrag befürworten werde.

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Der Kläger hat beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, künftig nur noch mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit auf drei Werktage in der Woche zu verteilen ist, anzunehmen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die Arbeitszeitreduzierung führe zu unverhältnismäßigen Kosten. Im Jahr der Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft beliefen sich die Kosten auf EUR 69.253,00. In den Folgejahren sei mit zusätzlichen Kosten von mindestens EUR 33.085,00 jährlich zu rechnen. Diese Kosten ergäben sich daraus, dass einmalige Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten anfielen. Daneben seien einmalige Kosten für Arbeitsmittel zu berücksichtigen. Als laufende Zusatzkosten fielen ebenfalls Kosten für Arbeitsmittel, Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen und für Führung und Koordination an. Ein Einsparpotential stehe diesen Kosten nicht gegenüber. Denn entgegen der Darstellung des Klägers sei die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich. Nach ihren Erfahrungen sei es am wirtschaftlichsten, in dem Gebiet des Klägers eine Vollzeitarbeitskraft einzusetzen. Eine Neuverteilung der Gebiete sei ebenfalls nicht möglich. Dies führe zur Notwendigkeit, alle Bezirke neu zu organisieren. Soweit der Kläger ausgeführt habe, die Personalleiterin Frau B habe zu einer Arbeitszeitverringerung geraten, werde dies bestritten.

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Der Kläger hat erwidert, in der Vergangenheit habe sich die Zahl der Kunden durch Konzentrationstendenzen am Markt ständig verringert. Die Beklagte sei daher nicht gezwungen, eine Ersatzkraft einzustellen. Darüber hinaus habe die Beklagte in den vergangenen Jahren sehr häufig Gebiete verändert. Es bestehe keine Notwendigkeit, alle Gebiete neu zu organisieren. Die angegebenen Kosten seien weit überzogen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2003 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Einstellung einer Ersatzkraft nicht erforderlich sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die unternehmerische Entscheidung, das Gebiet des Klägers mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, willkürlich sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er im Umfang von 7,5 Stunden unterbeschäftigt gewesen sei. Die beantragte Verringerung der Arbeitszeit führe zu unverhältnismäßigen Kosten. Diese entstünden durch die notwendige Anschaffung eines Dienstwagens, eines Laptops und eines Handys sowie durch die zusätzlichen laufenden Ausbildungskosten. Zusätzlich zu den hohen Einarbeitungskosten sei jährlich von einer Kostenbelastung von mindestens EUR 14.662,00 auszugehen.

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Gegen das ihm am 08.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.09.2003 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2003 begründet. Er trägt vor, über seinen (ersten) Antrag auf Teilzeit vom 08.01.2001 habe die Beklagte erst am 24.02.2003 wirksam entschieden. Jedenfalls könne sich die Beklagte nicht auf die Zwei-Jahres-Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG berufen, weil sie ihm durch Herrn W gestattet habe, einen neuen Antrag zu stellen. Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitwunsches bestünden nicht. Den von der Beklagten behaupteten Kosten sei die Kostenersparnis durch die Teilzeitarbeit nicht entgegengestellt worden. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nicht notwendig, weil er die 13 617 Akutbetten seines Bezirks auch mit einer um 20 % reduzierten Arbeitszeit ausreichend betreuen könne. Selbst wenn man nicht auf die Anzahl der Akutbetten, sondern auf die Anzahl der Kunden abstelle, so sei festzustellen, dass die Kundenzahl seines Gebiets rückläufig sei. Die verbliebenen Kunden könne er ohne Qualitätseinbuße bei einer reduzierten Arbeitszeit betreuen. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren sehr häufig Gebiete verändert, ohne dass ein Dominoeffekt eingesetzt habe. Selbst wenn man das Kostenargument der Beklagten gelten ließe, seien die angesetzten Kosten weit überzogen.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, § 8 TzBfG schränke die unternehmerische Entscheidung, mit welchem Arbeitsvolumen bestimmte Arbeiten zu verrichten seien, nicht ein. Daher könne der Kläger grundsätzlich nicht ihre Entscheidung in Frage stellen, das Außendienstgebiet S durch eine Vollzeitkraft zu besetzen. Diese Entscheidung sei nicht willkürlich. Die Entscheidung über die Gebietsgröße werde vornehmlich nach den Absatzpotentialen des Gebiets vorgenommen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Kosten für die Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft als erheblich angesehen. Die Ausbildung eines weiteren Arbeitnehmers sei nicht kostenneutral. Der Beruf eines Pharmareferenten sei ein Weiterbildungsberuf. Für die tägliche Arbeit bedürfe die Teilzeitkraft genau des gleichen Fachwissens wie die Vollzeitkraft. Bei einer Beschäftigung von nur 7,5 Stunden pro Woche sei die Teilzeitkraft für ein Drittel des Jahres jeweils auf Fortbildung und könne ihr Gebiet nicht betreuen.

24

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

| I.

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

26

Gegenstand der Berufung ist das Teilzeitbegehren des Klägers, gerichtet auf die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und deren Neuverteilung. Zwar hat der Kläger, nachdem er erstinstanzlich die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf drei Arbeitstage verlangt hatte, in der Berufungsbegründungsschrift keine Angaben zur Verteilung gemacht. Aus der Stellung dieses beschränkten Rechtsmittelantrags kann jedoch im Zweifel kein Verzicht auf die Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Übrigen entnommen werden (vgl. nur BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97 - NJW–RR 1998, 572; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Auflage, § 520 Rz. 31. Dies gilt jedenfalls dann, sofern sich der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung hält. Nachdem vorprozessual und prozessual wiederholt die Frage erörtert wurde, ob die verringerte Arbeitszeit des Klägers auf drei oder vier Arbeitstage verteilt werden soll, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger konnte somit noch im Termin zur Berufungsverhandlung vom 16.02.2004 seinen Berufungsantrag dahingehend ergänzen, dass die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf vier Werktage begehrt wird.

27

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit hat.

31

Mit Schreiben vom 08.04.2001 begehrte der Kläger eine Reduzierung von 38,5 auf 32 Stunden bei einer Verteilung auf vier Arbeitstage, beginnend ab dem 01.05.2001. Dieses vertragsrechtlich neue Angebot konnte die Beklagte nach den regelmäßigen Umständen gem. § 147 Abs. 2 BGB bis spätestens zum 30.04.2001 annehmen. Eine rechtzeitige Annahme erfolgte indessen nicht, weil die Beklagte den entsprechenden Änderungsvertrag erst am 28.05.2001 erstellte. Bereits zuvor hatte der Kläger unter erneuter Kehrtwendung mit Schreiben vom 28.04.2001 das Ansinnen an die Beklagte gerichtet, seine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage zu verringern. Eine Annahme dieses erneuten Angebots durch die Beklagte erfolgte nicht, weshalb eine Einigung der Parteien über eine Arbeitszeitverringerung nicht vorliegt.

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Zweck des § 8 Abs. 6 TzBfG ist, dem Arbeitgeber ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu geben (Erfurter Kommentar - Preis, 4. Auflage, § 8 TzBfG Rz. 48; Annuß/Thüsing, TzBfG, § 8 Rz. 75). Soweit ersichtlich, wird im Schrifttum nicht die Frage erörtert, ob der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Sperrfrist verzichten kann. Nach Auffassung der Kammer gelten hierzu dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Verzicht auf die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entwickelt hat. Hiernach ist ein Verzicht des Arbeitgebers auf die ausschließlich zu seinem Schutz bestimmte gesetzliche Ankündigungsfrist rechtlich unbedenklich. Da die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG in gleicher Weise ausschließlich dem Schutz des Arbeitgebers vor wiederholten Teilzeitanträgen des Arbeitnehmers dient, konnte die Beklagte auf deren Einhaltung verzichten.

37

Im vorliegenden Fall kann zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass sein ursprünglicher Antrag vom 08.01.2001 bis zur Mitteilung der Beklagten vom 24.02.2003 nicht beschieden war. Denn die Ablehnung dieses Antrags erfolgte mit dem Angebot eines Änderungsvertrags vom 14.03.2001 fristgerecht. Das nachfolgende Schreiben des Klägers vom 08.04.2001 stellte lediglich den Versuch zur Einigung, nicht aber einen erneuten Antrag nach § 8 TzBfG dar. Den weiteren Antrag vom 28.04.2001 lehnte die Beklagte mit dem Angebot eines Änderungsvertrags vom 28.05.2001 fristgerecht ab. Konsequent arbeitete der Kläger danach in Vollzeit weiter. Erst auf das Mail des Betriebsrats vom 29.10.2002 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit Mail des Personalreferenten W vom 12.11.2002 mit, der Kläger könne erneut einen Antrag auf Teilzeit stellen. Dieser werde erneut erörtert und geprüft. Selbst wenn sich die Beklagte der zweijährigen Sperrzeit nicht bewusst gewesen sein sollte, durfte der Empfänger dieses Mails nach dessen objektiven Erklärungswert hierin einen Verzicht auf die zweijährige Sperrzeit sehen.

41

Bei diesem Prüfungsmaßstab hat der Kläger eine willkürliche Entscheidung der Beklagten nicht aufgezeigt. Im Außendienst steht der Arbeitsumfang in einem engen Zusammenhang mit der Struktur des zugewiesenen Gebiets. Auf die Auflage der Kammer haben die Parteien zum Zuschnitt der Verkaufsgebiete vorgetragen, dass dieser von zahlreichen Faktoren abhängig sei. Maßgebliche Kriterien sind das Absatzpotential, die Zahl und Struktur der Kunden sowie die flächenmäßige Größe des Gebiets. Dabei mögen die Zahl der sog. Akut-Betten und der Kunden gewisse Indizien darstellen. Es ist jedoch eine zu einfache Betrachtung, wenn der Kläger ausschließlich darauf abstellt, dass er mit 42 bzw. 44 aktiven Kunden und mit etwas mehr als 13 000 Akut-Betten deutlich unterhalb des Durchschnitts liegt. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch im unternehmerischen Interesse liegt, die Kontakte mit den bisherigen Kunden zu intensivieren und ggf. neue Kunden hinzuzugewinnen. Die Überlegung, die vom Kläger angesprochene Arbeitsverdichtung werde dazu führen, dass er nicht an allen fünf Arbeitstagen den Kunden gleich intensiv zur Verfügung steht, ist keineswegs abwegig. Andernfalls würde die vom Kläger angestrebte Reduzierung seiner Arbeitstage wenig Sinn machen. Auch wenn der Kläger aus eigenem Interesse an seinem arbeitsfreien Tag telefonisch Kundenkontakte pflegen sollte, so besteht hierzu keine Rechtspflicht. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Beklagte auf eine rechtlich abgesicherte Ansprechbarkeit des Außendienstmitarbeiters an allen fünf Arbeitstagen Wert legt.

43

Es mag deshalb zutreffen, dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Gebietskorrekturen vorgenommen hat. Hierzu ist sie nach § 1 des Arbeitsvertrags mit dem Kläger auch ohne Ausspruch einer Änderungskündigung berechtigt. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, durch einzelne Umverteilungsmaßnahmen in dem sehr dynamischen Arzneimittel- Markt einen Ausgleich zwischen einzelnen Gebieten vorzunehmen. Vielmehr erstrebt der Kläger eine Mehrbelastung von anderen Außendienst-mitarbeitern, die nach dem Organisationskonzept der Beklagten bereits über einen Vollzeitarbeitsplatz verfügen. Eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers folgt aus § 8 TzBfG nicht.

45

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4374 S. 11) geht der Gesetzgeber davon aus, dass Teilzeitarbeit nicht zwangsläufig mit höheren Kosten verbunden ist als Vollzeitarbeit. Mehrkosten durch Teilzeitarbeit werden häufig durch Produktivitätsgewinne kompensiert. Hieraus wird zutreffend abgeleitet, dass die üblichen, mit jeder Teilzeitarbeit einhergehenden finanziellen Belastungen dem Teilzeitanspruch nicht entgegenstehen (Erfurter Kommentar - Preis, a. a. O. Rz. 31 Meinel/Heyn/Herms, a. a. O. Rz. 68; LAG Niedersachsen, 18.11.2002 - 17. Sa 487/02 - LAGE § 8 TzBfG Nr. 11). Die entstehenden Kosten müssen somit diejenigen deutlich übersteigen, die im Normalfall mit Teilzeitarbeit verbunden sind.

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Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die durch die Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel (Firmen-Pkw; Laptop, sonstige Mittel der Bürokommunikation) und die durch die Einarbeitung und Fortbildung entstehenden Kosten angeführt. Nach Auffassung der Kammer belegen bereits die durch die Einarbeitung und Fortbildung entstehenden Kosten, dass die Einstellung einer Ersatzkraft mit einem Arbeitszeitvolumen von lediglich 7,5 Stunden offensichtlich unwirtschaftlich ist. Aus § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ergibt sich, dass der Beruf des Pharmareferenten ein Fortbildungsberuf ist. Der Pharmareferent ist somit verpflichtet, sich durch Fortbildungsmaßnahmen ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Unstreitig hat jeder angehende Pharmareferent bei der Beklagten einen zweiwöchigen Grundkurs zu absolvieren. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat jeder Pharmareferent an sieben eintägigen Arbeitskreisen, drei zweitägigen Regionaltagungen und zwei dreitägigen Gesamttagungen teilzunehmen. Damit verbringt jeder Pharmareferent der Beklagten 19 Tage auf Fortbildungsveranstaltungen. Dem entspricht eine Arbeitszeit von knapp 142,5 Stunden jährlich, wenn man einen Fortbildungstag ohne Berücksichtigung von Reisezeiten etc. pauschal mit 7,5 Stunden ansetzt.. Dem gegenüber zu stellen ist das Arbeitszeitvolumen, das bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden anfällt. Dieses beläuft sich unter Berücksichtigung der üblichen Urlaubszeiten und ohne Rücksicht auf etwaige Ausfälle wegen Feiertagen oder Arbeitsunfähigkeit auf 345 Stunden (46 Wochen x 7,5 Stunden). Demzufolge würden bei einer Ersatzkraft etwa 2/5 der Arbeitszeit auf „unproduktive“ Zeiten entfallen. Die Beklagte hätte diese Arbeitszeit nicht nur zu vergüten, sondern müsste auch für die Aufwendungen aufkommen, die anlässlich des Besuchs der Fortbildungsveranstaltungen entstehen.

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Nach Auffassung der Kammer steht ein Fortbildungsaufwand, der sich auf 2/5 der Jahresarbeitszeit beläuft, außer Verhältnis zur „produktiven“ Arbeitszeit (vgl. LAG Düsseldorf, 19.04.2002 - 9 (12) Sa 11/02 - zitiert nach Juris betreffend einen Fortbildungsaufwand von 50 % der Arbeitszeit; Hunold, NZA-RR 2004, 225, 229) und verursacht damit unverhältnismäßige Kosten. Bei einem vollzeitbeschäftigten Außendienstmitarbeiter beträgt die Fortbildungszeit lediglich knapp 10 % der jährlichen Arbeitszeit. Die Auffassung des Klägers, ein teilzeitbeschäftigter Pharmareferent müsse sich nicht in gleicher Weise fortbilden wie ein Vollzeitbeschäftigter, ist nicht zutreffend. Auch wenn die Ersatzkraft lediglich 20 % der Kunden eines vollzeitbeschäftigten Außendienstmitarbeiters zu betreuen hat, muss sie über die Produktpalette der Beklagten und über Entwicklungen im Pharmasektor ebenso gut Bescheid wissen wie ein Vollzeitbeschäftigter. Daher fallen auch die Aufwendungen, die der Beklagten anlässlich der laufenden Weiterbildungsveranstaltungen entstehen, bei einem teilzeitbeschäftigten Pharmareferenten in gleicher Weise an wie bei einem vollzeitbeschäftigten. Die Kosten hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2003 unter 3 b im Einzelnen aufgelistet. Der Kläger hat jedenfalls diesen Kostenblock nicht bestritten.

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dd) Hat der Kläger somit keinen Anspruch auf die beantragte Verringerung seiner Arbeitszeit, so kommt es auf die Frage der Verteilung nicht mehr an.

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Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Kammer hat gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Teilzeitbegehren eines Außendienstmitarbeiters nicht vorliegt.

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gez. Dr. Natter,.... gez. Fezer,..... gez. Knoll,.....

Gründe

| I.