EuGH Generalanwalt Mischo Schlussanträge

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 92/101/EWG

Europarecht

Gründe

1

Gegenstand der Klage, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag befasst hat, ist die Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals(1) verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat.

2

Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."

3

Die Hellenische Republik räumt ein, daß die Richtlinie 92/101 noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt wurde. Sie trägt jedoch vor, der Entwurf eines Präsidialdekrets zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie stehe vor der Verabschiedung.

4

Da somit ausser Frage steht, daß die Richtlinie 92/101 nicht innerhalb der durch die Richtlinie festgesetzten Frist umgesetzt wurde, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen(2).

Ergebnis

5

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und

1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat,

2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.