Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 92/101/EWG
Gründe
Gegenstand der Klage, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag befasst hat, ist die Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals(1) verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat.
Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."
Die Hellenische Republik räumt ein, daß die Richtlinie 92/101 noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt wurde. Sie trägt jedoch vor, der Entwurf eines Präsidialdekrets zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie stehe vor der Verabschiedung.
Da somit ausser Frage steht, daß die Richtlinie 92/101 nicht innerhalb der durch die Richtlinie festgesetzten Frist umgesetzt wurde, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen(2).
Ergebnis
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und
1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat,
2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.