AG München · Bayern Berichtigungsbeschluss

Berichtigung von Zahlungsverpflichtung wegen Schreibfehlers KI-Titel

Schreibfehler · ZPO § 319 · Verurteilung zur Zahlung · Zinsen · Rechtsanwaltsgebühren

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird

im Tenor wie folgt berichtigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.275,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen hinaus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.04.2022 zu bezahlen.

Gründe

1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl. § 319 ZPO), was sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.