AG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen 96 Urteil

Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus könne die Kläger derzeit vom Beklagten Nachzahlungen auf …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus könne die Kläger derzeit vom Beklagten Nachzahlungen auf Betriebskosten verlangen.

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Soweit bereits die Aktivlegitimation der Kläger in Frage steht, hat das Gericht bezüglich dieser keine Bedenken. Denn die Kläger darauf zu verweisen, dass sie ihre Aktivlegitimation durch Erteilung einer Prozessstandschaft für den Verwalter aufgegeben hätten, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Stellung des Verwalters im Hinblick auf die Vertretung der Eigentümer vor Gericht ist zweifelhaft. So ist bereits die Satzung in diesem Punkt nicht eindeutig in der Frage, ob eine Prozessstandschaft erteilt werden sollt oder lediglich eine reine Vertretungsbefugnis. Der Verwaltervertrag erteilt dem Verwalter auch lediglich eine Vertretungsmacht aber keine Prozessstandschaft.

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Nachzahlungen sind im wesentlichen deshalb nicht fällig, weil der der Abrechnung zugrundeliegende Verteilungsmaßstab nicht der Satzung entspricht. Nach der Satzung – unabhängig von der Frage, ob die wirksam beschlossen worden ist oder nicht – ist als Verteilermaßstab der „Anteil der angeschlossenen Parzellen“ ausschlaggebend. Dies ergibt sich aus § 8 der Satzung. Da der Beklagte unstreitig aber lediglich Eigentümer nur einer angeschlossenen Parzelle ist und seine weitere Parzelle keinen eigenen Anschluss besitzt, ist es ungerecht, ihn mit den Kosten für 2 angeschlossene Parzellen zu belasten.

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Angesichts dessen kam es auf die Frage, ob überhaupt ein Beschluss der Eigentümerversammlung für einen Wirtschaftsplan vorliegt, der die Einzelheiten der Abrechnungen regelt oder nicht, nicht mehr an. Mangels anderweitiger Umlagen ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Festlegung des Umlegungsmaßstabes in der Satzung ein gesonderter Beschluss zu dieser Frage nicht erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer II, 711, 713 ZPO.