LG Dortmund – 13 O 124/05
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeides bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf
Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentli-
chen Mitteilungen für den Austausch von Windschutz- oder Heckscheiben zu
werden mit den Angaben:
„1 x gratis voll tanken!! Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-
oder Heckscheibe erneuern lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung
Benzin/Diesel bis ma. 60 l gratis!"
sowie
„1 x gratis voll tanken * *Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-
oder Heckscheibe erneuter lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung
Benzin/Diesel bis max. 75 Liter gratis!"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.