EuGH Generalanwalt Lenz Schlussanträge

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die Richtlinie 82/76/EWG des Rates über die fachärztliche Vollzeit- und Teilzeitweiterbildung in innerstaatliches Recht umzusetzen

Europarecht

Gründe

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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1

. In meinen Schlussanträgen zu dem Vertragsverletzungsverfahren, welches den Gerichtshof söben beschäftigt hat, kann ich mich kurz fassen .

2

. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß die Italienische Republik, die Beklagte, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen habe, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um ihre Rechtsordnung, was die Vollzeit - und Teilzeitweiterbildung von Fachärzten betrifft, der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26 . Januar 1982 ( 1 ) anzugleichen . Die Beklagte hat die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht bestritten und auch keine ausdrücklichen Anträge gestellt . Sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß ein Teil der Bestimmungen der Richtlinie - die jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens sind - bereits in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar sei .

3

. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 82/76 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie bis zum 31 . Dezember 1982 nachzukommen . Diese Verpflichtung hat die Beklagte unstreitig nicht erfuellt .

4

. Deswegen schlage ich Ihnen vor, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .