Vergütungsanspruch aus Beratungsvertrag nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit KI-Titel
Beratungsvertrag · Honoraranspruch · § 181 BGB · Geschäftsführer · Urkundenprozess
Tenor
I.
. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.284,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. März 2026 zu zahlen.
. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Urkundenprozess über einen Vergütungsanspruch aus einem Beratungsvertrag.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der T. AG. An der Beklagten ist die T. AG mit 58 % der Geschäftsanteile beteiligt.
Der Kläger ist Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Erfurt. Zugleich war er zuletzt Vorstandsmitglied der T. AG und einer von zwei einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der Beklagten. Beide Ämter hat er inzwischen niedergelegt. Der andere Geschäftsführer, der ebenfalls einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, war der zwischenzeitlich verstorbene …
Zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde am 28. August 2019 eine als „Beratungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen, in der die Parteien den Rahmen für künftige anwaltliche Beratungsleistungen vereinbarten. Der Kläger sollte die laufende rechtliche Beratung der Beklagten wahrnehmen (§ 1 des Vertrages). Die Parteien sollten jeweils im Voraus den avisierten Zeitaufwand als Leistungsumfang für die laufende Rechtsberatung für die jeweils bevorstehenden 1 bis 3 Monate abstimmen (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Für seine Leistungen sollte der Kläger ein Honorar von 222,00 Euro netto pro Stunde erhalten (§ 3 Abs. 1 des Vertrages).
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Beratungsleistung im Umfang von 46,5 Stunden. Diese erbrachte der Kläger im Zeitraum vom 28. Oktober bis 25. November 2025 gegenüber der Beklagten. Die Beklagte nahm diese Beratungsleistung in Anspruch, ohne sie qualitativ oder dem Umfang und der Höhe nach zu beanstanden. Der Kläger stellte der Beklagten die Beratungsleistung am 25. November 2025 in Rechnung und verlangte Zahlung bis zum 03. Dezember 2025. Die Beklagte hat diese Rechnung bislang nicht beglichen.
Der Kläger behauptet, er sei im Vorfeld seiner Leistungserbringung von seinem Mit-Geschäftsführer … entsprechend dem Beratungsvertrag mit der Erbringung von Beratungsleistungen beauftragt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 12.384,37 Euro – aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung RG-195-2025 vom 25.11.2025 – nebst (Verzugs-/Prozess-)Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2026 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei von ihr nicht beauftragt worden. Sie meint, der Kläger habe die Beklagte bei der Beauftragung nicht wirksam vertreten können oder habe die Beauftragung jedenfalls nicht annehmen dürfen, weil seine Vertretungsbefugnis in Bezug auf Geschäfte mit sich selbst wirksam beschränkt sei.
Die Beklagte behauptet weiter, der Aufsichtsrat der T. AG habe am 15. Mai 2025 eine „Geschäftsordnung für den Vorstand“ beschlossen. Deren § 3 Ziff. 3 laute:
„Soweit nicht die Mitwirkung des Aufsichtsrats bereits nach § 112 AktG erforderlich ist, bedürfen Geschäfte – zwischen der Gesellschaft oder einem ihrer Konzernunternehmen einerseits und einem Vorstandsmitglied oder Personen oder Unternehmungen, die einem Vorstandsmitglied nahestehen, andererseits der Zustimmung des Aufsichtsrats.“ (sic!)
Sie meint, diese Geschäftsordnung habe auf Grund des Bestehens eines faktischen Konzerns und eines entsprechenden Konsenses im Gesamtunternehmen auch für sämtliche Mitglieder aller Geschäftsleitungsorgane aller Tochtergesellschaften gegolten, an denen die T. AG mit einem Mehrheits- oder Minderheitsanteil beteiligt sei. Die Vertretungsbefugnis dieser Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen sei daher beschränkt gewesen.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 13. und 23. August 2026 wurden zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Sie boten jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Wegen sämtlicher Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Urkundenprozess erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung seiner anwaltlichen Beratungsleistung, weil er wirksam beauftragt wurde und die vereinbarte Leistung beanstandungsfrei erbracht hat. Sämtliche Einwendungen und Einwände der Beklagten gehen fehl.
I.
Die Klage wurde in zulässiger Weise im Urkundenprozess nach den §§ 592 ff. ZPO erhoben. Denn der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend, dessen Voraussetzungen er durch das Vorlegen von Urkunden beweisen konnte und bewiesen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.284,37 Euro aus einem Beratungsvertrag i.V.m. der Rahmenvereinbarung vom 28. August 2019. Die Angriffe der Beklagten gehen fehl.
Im Einzelnen:
Der Kläger wurde von der Beklagten mit der Erbringung von anwaltlichen Beratungsleistungen wirksam beauftragt.
Es kann dahinstehen, ob der Auftrag dem Kläger durch den damaligen weiteren Geschäftsführer … erteilt wurde oder ob sich der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten selbst beauftragt hat. Denn der Kläger war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und konnte daher solche Insichgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Beklagte wirksam abschließen.
Soweit der Kläger beim Vertragsschluss auch eine Willenserklärung für die Beklagte abgegeben hat, war er dabei nicht in seiner Vertretungsmacht beschränkt. Denn die Geschäftsordnung für den Vorstand der T. AG stellte – selbst dann, wenn sie beschlossen worden wäre – keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Klägers als Geschäftsführer dar.
Die Beklagte hat bereits nicht nachweisen können, dass die Geschäftsordnung, über die der Aufsichtsrat der T. AG der Beklagten in seiner Sitzung vom 15. Mai 2025 beraten hat, wirksam beschlossen worden ist. Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 15. Mai 2025 enthält keine Dokumentation einer Abstimmung und kein Ergebnis einer solchen Abstimmung. Ein Protokoll einer Aufsichtsratssitzung, das keine Dokumentation des Abstimmungsergebnisses enthält, ist aber nicht geeignet, eine Beschlussfassung nachzuweisen.
Einwendungen der Beklagten, die nicht mit den im Urkundenprozess nach § 595 Abs. 3 ZPO zulässigen Beweismitteln bewiesen werden können, sind nach § 598 ZPO im Urkundenprozess zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist das von der Beklagten diesbezüglich angebotene Zeugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden unstatthaft.
Es kommt allerdings ohnehin nicht darauf an, ob die Geschäftsordnung für den Vorstand der T. AG wirksam beschlossen worden ist. Eine solche Ordnung könnte selbst dann nicht die Vertretungsmacht der Geschäftsführer eines verbundenen Unternehmens einschränken, wenn sie wirksam beschlossen worden wäre.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand der T. AG entfaltet keine Wirkung auf die Geschäftsleitungsorgane verbundener Unternehmen. Ein solcher Durchgriff widerspräche dem Prinzip der rechtlichen Selbstständigkeit juristischer Personen.
Der Durchgriff einer Geschäftsordnung für das Geschäftsleitungsorgan der T. AG, die auf der Ebene der T. AG beschlossen wurde, kommt hier zunächst nicht auf Grund von konzernrechtlichen Vorschriften in Betracht.
Bei der Beklagten und der T. AG handelt es sich um bloße verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, d.h. weiterhin um rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander abhängige und herrschende Unternehmen i.S.d. § 17 AktG sind.
Die T. AG und die Beklagte bilden hingegen keinen Konzern gemäß § 18 Abs. 1 AktG, weil sie nicht unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Zwischen ihnen besteht kein Beherrschungsvertrag und kein Eingliederungsverhältnis. Die Vorschriften der §§ 308 ff. AktG sind daher nicht anwendbar.
Die Beklagte ist ein im Mehrheitsbesitz der T. AG stehendes Unternehmen und somit ein abhängiges Unternehmen i.S.d. § 17 AktG. Die T. AG übt beherrschenden Einfluss auf die Beklagte durch ihre Mehrheit der Gesellschaftsanteile von 58 % aus. Aus der Mehrheitsbeteiligung allein und aus der damit bestehenden Möglichkeit, jede Art von Gesellschafterbeschlüssen jederzeit zu fassen, für die eine einfache Mehrheit genügt, entfalten solche Beschlüsse noch keine Wirkung. Auch in einem solchen „faktischen Konzern“ muss der Einfluss des herrschenden Unternehmens tatsächlich ausgeübt werden, indem zu fassende Beschlüsse tatsächlich gefasst werden. Dabei handelt es sich nicht um bloße „Förmelei“, sondern die Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ist ein notwendiger Akt der Rechtsgestaltung im Abhängigkeitsverhältnis der Unternehmen, auf den nicht einfach verzichtet werden kann.
Die Geschäftsführer der Beklagten waren in ihrer Vertretungsbefugnis nicht im Sinne der Geschäftsordnung für den Vorstand der T. AG beschränkt. Denn es fehlt – unstreitig – an einer dafür nach § 37 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Klausel im Gesellschaftsvertrag oder an einem erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten.
Im Gegenteil, der Kläger ist als Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB, der Insichgeschäfte unterbindet, befreit worden. Eine Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis bei Geschäften mit sich selbst liefe dem zuwider. Die Gesellschafter hätten nicht nur die Beschränkungen der Vertretungsbefugnis entsprechend der Geschäftsordnung für den Vorstand der T. AG für die Geschäftsführer der Beklagten beschließen, sondern gleichzeitig auch deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufheben müssen. Dies war nicht der Fall.
Der Kläger, der in seiner Vertretungsbefugnis für die Beklagte nicht beschränkt war, war auch nicht in seiner Vertretungsmacht für Beklagte gegenüber Dritten beschränkt.
Grundsätzlich entfalten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Geschäftsführer die Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis positiv kennt, sich zum Nachteil der Gesellschaft bei einem Rechtsgeschäft mit Dritten über diese Beschränkung hinwegsetzt und der Dritte die Beschränkung und die Verletzung dieser Beschränkung ebenfalls positiv kennt oder sie sich ihm geradezu aufdrängen müssen, d.h. dies ihm evident ist. In einem solchen Fall soll der Geschäftsführer aus der Unbeschränkbarkeit seiner Vertretungsmacht keine Rechte herleiten können (vgl. Altmeppen/Poelzig in: Altmeppen/Poelzig, GmbHG, 12. Aufl. 2026, GmbHG, § 37 Rn. 40 ff.). Im Falle von Geschäften des Geschäftsführers als Vertreter der Gesellschaft mit sich selbst (sog. Insichgeschäft) haben gegebenenfalls stets beide Seiten des Rechtsgeschäfts positive Kenntnis von der Verletzung der Beschränkung der Vertretungsbefugnis.
Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Kläger hatte keine positive Kenntnis von einer Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis. Denn seine Vertretungsbefugnis war nicht beschränkt.
Im Übrigen fehlt es auch an einem Nachteil des Geschäfts für die Beklagte. Die Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass das Insichgeschäft für den Vertretenen nachteilig ist (BGH, Urt. v. 18.10.2017 – I ZR 6/16, Rn. 25, juris, m.w.N.).
Das ist hier gerade nicht der Fall. Denn der Kläger hat – unstreitig – die anwaltliche Beratungsleistung erbracht, und zwar lege artis. Die Beklagte hat nicht dargetan und erst recht nicht bewiesen, durch den von ihr behaupteten Missbrauch der Vertretungsmacht geschädigt worden zu sein. Allein in der Behauptung, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten einerseits und als Anwalt der Beklagten andererseits schwer zu differenzieren sei, stellt noch keinen Schaden zum Nachteil der Beklagten dar. Sie hat den (Rahmen)Vertrag mit dem Kläger bis zu der streitgegenständlichen Rechnung über sechs Jahre ohne Beanstandung gelebt, Beratungsleistungen nachgefragt und erbrachte Beratungsleistungen bezahlt.
Der Kläger hat die vertragliche Leistung erbracht und den Vergütungsanspruch durch Stellung der Rechnung fällig gestellt.
Sonstige Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Klägers sind von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich.
III.
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. März 2026 aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Da an dem Geschäft keine Verbraucher beteiligt sind und es sich bei dem Vergütungsanspruch des Klägers um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 599 Abs. 1, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Der Beklagten waren ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
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