LG Frankfurt am Main · Hessen 12. Zivilkammer Beschluss

Zwangsgeldfestsetzung wegen verspäteter Einreichung eines Schlussberichts KI-Titel

Zwangsgeld · Fristverlängerung · FamFG · gerichtliche Anordnung · Suspendierung der Pflicht

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2026 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zu Last.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.01.2026 dazu aufgefordert einen Schlussbericht nebst Schlussrechnungslegung über den Zeitraum vom 29.10.2025 bis zum 19.01.2026 einzureichen. Mit Schreiben vom 29.01.2026 beantragte er eine Fristverlängerung, die stillschweigend gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 18.06.2026 forderte das Amtsgericht den Beschwerdeführer erneut zu Vorlage des Schlussberichts unter Fristsetzung von zwei Wochen auf. Dem Beschwerdeführer wurde für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen ihn bis zu 25.000,00 € angedroht.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.07.2026 eine Fristverlängerung, da er aufgrund einer Erkrankung seit Bürotätigkeit erst am 06.07.2026 habe wieder aufnehmen können. Die Frist wurde erneut stillschweigend verlängert.

Am 13.08.2026 setzte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500,00 € gegen den Beschwerdeführer fest. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 21.08.2026, mit der er geltend macht, er habe seiner Verpflichtung aufgrund Krankheit nicht fristgerecht nachkommen können. Er habe das Gericht hiervon am 08.07.2026 in Kenntnis gesetzt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 567 ff. ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzungen nicht vorlagen.

Nach § 35 Abs. 1 FamFG kann ein Zwangsgeld gegen den Verpflichteten einer gerichtlichen Anordnung verhängt werden, wenn diese Anordnung durchzusetzen ist und der Verpflichtete nach § 35 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hingewiesen wurde..

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Gericht eine Anordnung zur Vorlage des Schlussberichts erteilt. Ihm wurde hierzu auch eine Frist gesetzt, die zwar bei Festsetzung des Zwangsgelds abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hatte jedoch Fristverlängerung beantragt. Der Fristverlängerungsantrag suspendiert bis zu seiner Bescheidung die Pflicht zur Erfüllung der gerichtlichen Anordnung.

Das Amtsgericht hat den Fristverlängerungsantrag jedoch nicht förmlich beschieden, so dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, die Frist laufe noch.

Wie aus dem Nichtabhilfebeschluss hervorgeht, hat das Amtsgericht die Frist „stillschweigend“ durch weiteres Zuwarten um knapp einen Monat verlängert. Eine solche stillschweigende Fristsetzung genügt aber im Anwendungsbereich des § 35 FamFG nicht. Setzt das Gericht zur Erfüllung der Anordnung eine Frist, muss diese ausreichend lang und zudem eindeutig bestimmt sein (bis zum ..., oder binnen drei Wochen nach Zugang).

Der Beschwerdeführer durfte auch davon ausgehen, dass die Frist, deren Verlängerung er fristgerecht beantragt hatte, verlängert wird, nachdem das Amtsgericht bereits auf seinen Fristverlängerungsantrag im Januar bis zum Juni zugewartet hatte, bevor es eine weitere Aufforderung zur Übersendung des Schlussberichts übermittelte. Dem Beschwerdeführer

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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