EuG Beschluss zitiert von 1

Zucker – Gemeinsame Marktorganisation

Comité européen des fabricants de sucre gegen Rat der Europäischen Union

Zucker – Gemeinsame Marktorganisation – Festsetzung von Interventionspreisen – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Aussetzung des Vollzugs

Europarecht

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Avis juridique important |

61997B0229

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 8. Oktober 1997. - Comité européen des fabricants de sucre gegen Rat der Europäischen Union. - Zucker - Gemeinsame Marktorganisation - Festsetzung von Interventionspreisen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-229/97 R. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-01649

Leitsätze Schlüsselwörter Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden einer Vereinigung von Zuckerherstellern, die die Aussetzung der Festsetzung eines ungünstigen Interventionpreises beantragt (EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) Leitsätze Die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Der Antrag einer Vereinigung von Zuckerherstellern auf Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift, die für das unmittelbar bevorstehende Wirtschaftsjahr den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker festsetzt, ist zurückzuweisen, wenn der angebliche Schaden zum einen in einer ständigen Herabsetzung der den Gemeinschaftsherstellern garantierten Zucker-Erzeugungsquoten besteht, ein wirkliches Risiko der Herabsetzung der Quoten jedoch erst nach Erlaß des Urteils in der Hauptsache gegeben sein wird, und zum andern im Verlust eines bedeutenden Marktanteils am europäischen Zuckermarkt zugunsten der Importeure von Zucker von ausserhalb der Gemeinschaft, während nicht dargetan wurde, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist, und er jedenfalls bei Berücksichtigung der Wirkungen einer eventuellen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht unumkehrbar ist.