Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsbeschluss abgewiesen KI-Titel
Zwangsvollstreckung · Beschwerde · Amtsgericht · Landgericht · Verfahrensfortsetzung
Zivilrecht
Tenor
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1
In der Zwangsvollstreckungssache
2
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
3
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
5
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Der weitere Vortrag in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung.