AG Wipperfürth · Nordrhein-Westfalen Abt. 51 Beschluss

Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsbeschluss abgewiesen KI-Titel

Zwangsvollstreckung · Beschwerde · Amtsgericht · Landgericht · Verfahrensfortsetzung

Zivilrecht

Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

In der Zwangsvollstreckungssache

2

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.

3

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

5

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Der weitere Vortrag in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung.