Erst nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 StVollstrO kann das Oberlandesgerichts gem. 23 …
Strafrecht
Leitsatz
Erst nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 StVollstrO kann das Oberlandesgerichts gem. 23 EGGVG gegen die Ablehnung der erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 4 S. 3 BtMG durch die Staatsanwaltschaft gem. § 24 Abs. 2 EGGVG angerufen werden.