Klage gegen die Errichtung des Studiengangs Katholische Theologie
Klage gegen die Errichtung des Studiengangs Katholische Theologie; fehlende Aktivlegitimation des Bistums
Leitsatz
Für die Geltendmachung kirchlicher Beteiligungsrechte bei der Einrichtung katholisch-theologischer Ausbildungsgänge an staatlichen Hochschulen (hier: Errichtung eines Studiengangs katholische Theologie an der Universität Frankfurt a.M.) ist das Bistum (die Diözese) nach katholischem Kirchenrecht nicht aktiv legitimiert.
Gründe
Nachdem die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache des Klageverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 2 Satz 1 entsprechend VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist gleichzeitig auszusprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. In Anwendung dieser Grundsätze müssen die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt werden, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der Kläger war nicht befugt, das beanspruchte kirchliche Beteiligungsrecht nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen. Die Errichtung, Förderung und Approbation katholisch-theologischer Ausbildungseinrichtungen werden nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche in Erfüllung des apostolischen Auftrags des Heiligen Stuhls gesehen, so dass im Bereich der Priesterausbildung bzw. der Errichtung-kirchlicher Universitäten und Fakultäten nach neuem kanonischen Hochschulrecht der Apostolische Stuhl, der Diözesanbischof oder die Bischofskonferenz, nicht aber die Diözese zuständig ist. Mangels Aktivlegitimation konnte daher nach dem bisherigen Sachstand die Klage der Diözese ebenso wie die von ihr gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung keinen Erfolg haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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