Rückbuchung von Rechtsanwaltshonorar KI-Titel
ZPO § 97 · Kostenentscheidung · Verfügungsanspruch
Zivilrecht
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte „sofortige Rückbuchung“ von Rechtsanwaltshonorar ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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