Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Tatsachen, wonach die einstweilige …
Leitsatz
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Tatsachen, wonach die einstweilige Anordnung nach § 26 StGHG zur Abwendung schwerer Nachteile geboten ist, glaubhaft zumachen.
Tenor
Der Antrag als offensichtlich unbegründet wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Der Antragsteller begehrt mit am 6. Oktober 1997 eingegangenem Antrag vom 23. September 1997 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsräumung) einstweilen einzustellen. Er trägt vor, die Räumung des von ihm genutzten Grundstücks werde zu unrecht darauf gestützt, dass das Gebiet Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet sei. Dies treffe nicht zu, weil das Grundstück von ca. 1932 bis 1965 von einer Firma „…“ gewerblich genutzt worden sei und danach bis 1984 durch die … Straßenbahn AG. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei übermäßig, dass ihm eine solche Nutzung mit der Behauptung, die genannten früheren Nutzungen hätten nicht vorgelegen, verboten werde. Verfassungsbeschwerde sei geboten, da alle anderen Rechtsmittel ohne Erfolg ausgenutzt worden seien.
B
Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist offensichtlich unbegründet.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung schwerer Nachteile im Sinne des § 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - geboten ist, da die angeblich bevorstehende Zwangsräumung und der Zeitpunkt dieser Maßnahme nicht glaubhaft gemacht worden sind, sondern vom Antragsteller lediglich ohne nähere Substantiierung behauptet werden. Auch die angebliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges wird nicht näher, etwa durch Vorlage entsprechender Entscheidungen oder wenigsten durch Benennung der Aktenzeichen gerichtlicher Verfahren, glaubhaft gemacht. Schließlich ist den Darlegungen des Antragstellers auch nicht zu entnehmen, dass er durch eine angeblich bevorstehende Zwangsräumung in Grundrechten der Hessischen Verfassung verletzt sein könnte, da der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher rechtlicher Beziehungen er das fragliche Grundstück nutzt. Ohne derartige Angaben ist aber die verfassungsrechtliche Einordnung des Streitverfahrens nichts möglich.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Ein Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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