VG Münster · Nordrhein-Westfalen 9. Kammer Beschluss

Zwangsvollstreckungsbeschlüsse als gerichtliche Entscheidungen KI-Titel

Zwangsvollstreckungsverfahren · Verwaltungsrechtsweg · Vollstreckungsgericht · ZPO · Rechtspfleger

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist. Die in der Antragsschrift und den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts C. im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren Gz. 009 L 004/19 – hier die Anordnung der Zwangsverwaltung der betroffenen Liegenschaft durch Beschluss des Rechtspflegers gemäß § 146 ZVG, § 3 Nr. 1 Buchst. i) RPflG vom 4. Oktober 2019 mit dem Ersuchen um deren Eintragung in das Grundbuch sowie die Bestellung eines Zwangsverwalters – sind Entscheidungen des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. Sie können deshalb nur mit den hierfür gesetzlich bestimmten Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsverfahren – hier namentlich mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO, gerade mit Blick auf die gerügte Zuständigkeit der Rechtspflegerin N. – vor dem Vollstreckungsgericht angegriffen werden. Um ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verwaltungsverfahren handelt es sich damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.

3

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. als Vollstreckungsgericht zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.