LG Düsseldorf – 16 S 65/08
Tenor
Die Beklagten werden, nach¬dem sie die Be¬ru¬fung ge¬gen das am 28.08.2008 ver¬kün-de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Mettmann (26 C 40/08) zu¬rück¬ge¬nom¬men haben, des ein-ge¬leg¬ten Rechts¬mit¬tels für ver¬lus¬tig und für ver¬pflich¬tet er¬klärt, die durch das Rechts¬mit-tel ent¬stan¬de¬nen Kos¬ten zu tra¬gen.
Der Streit¬wert des Be¬ru¬fungs¬ver¬fah¬rens wird auf 19446,- EUR fest¬ge¬setzt.
Dies entspricht dem Interesse der Kläger gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, denn es haelt sich um die Summe der Zahlungsverpflichtungen der Kläger zur Instandhaltungsrücklage nach dem angegriffenen Wirtschaftsplan 2008. Demgegenüber sind 50% des Interesses der Parteien an der Entscheidung lediglich mit 16000,- € festzusetzen. Wie zu § 48 WEG a.F. verbleibt es auch zu § 49a GKG dabei, dass bei Streit über die Wirksamkeit des Wirtschaftsplanes insgesamt - wie hier - 20% bis 25% des Gesamtvolumens angemessen erscheinen zur Bewertung des Interesses der Parteien an der Entscheidung (vgl. den Beschluß der Kammer vom 22.04.2008 -16 T 11/08-).