LG Bonn · Nordrhein-Westfalen Berichtigungsbeschluss LS zitiert von 1

Normen: § 826 BGB, § 31 BGB

Zivilrecht

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."

Gründe

1

Az.: 2 O 282/22

2

Landgericht Bonn

3

Beschluss

4

In dem Rechtsstreit

5

in pp.

6

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

7

Vorinstanz:

8

Nachinstanz:

Leitsatz

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Normen: § 826 BGB, § 31 BGB

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Schlagwörter:

Gründe

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wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

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"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

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8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."