Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat.