LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von irreführender Garantiebehauptung bei Neufahrzeugen KI-Titel

Irreführende Werbung · Herstellergarantie · Unterlassungsanspruch · Einstweilige Verfügung · Wettbewerbsrecht

Zivilrecht

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

geschäftlich handelnd

Neufahrzeuge der Modelle H. K. und/oder H. i. F. (2018) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit der Behauptung, es bestehe ein Anspruch auf die im EWR und in der Schweiz angebotene H.-Herstellergarantie von fünf Jahren ohne Kilometerbegrenzung, wie geschehen durch die Aussagen

A) „Herstellergarantie“ in Anlage A und Anlage B

und/oder

B) „Fahrzeuggarantie“ in Anlage C

und/oder

C) „5 Jahre H. Herstellergarantie europaweit ohne jede Kilometerbegrenzung“ in Anlage A, Anlage B und Anlage C.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.