Ablehnung von Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit KI-Titel
Besorgnis der Befangenheit · Sachverständigenabfrage · ZPO § 406 · Unparteilichkeit · Prozessrecht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.04.2025 wird der Beschluss 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18.03.2025 abgeändert:
Die Ablehnung des Sachverständigen DD wird für begründet erklärt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567ff ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Schreiben an das Landgericht vom 25.11.2024 und 13.01.2025 rechtfertigen ein Misstrauen der Beklagten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen.
2
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist daher berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 2017, 569f [BGH 10.01.2017 - VI ZB 31/16], m.w.Nachw.; NJW 2005, 1869f [BGH 15.03.2005 - VI ZB 74/04]; NJW-RR 1987, 893). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist insoweit, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die vernünftigerweise geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (vgl. BGH NJW 1975, 1363 [BGH 15.04.1975 - X ZR 52/75], Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 406, Rn. 68).
3
Nach diesen Maßstäben vermögen die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 25.22.2024 und 13.01.2025 vom Standpunkt des Antragstellers aus eine berechtigte Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
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Der durch Beweisbeschluss vom 20.06.2024 mit Feststellungen zu einer behaupteten Fehlfunktion und deren Ursache bei einer im Schwimmbad des Antragstellers eingebauten Gegenstromanlage beauftragte Sachverständige hat auf Nachfrage des Gerichts im Schreiben vom 25.11.2024 u.a. ausgeführt, dass er eine "gute Zusammenarbeit" mit der Lieferantin der Gegenstromanlage, der Fa. EE, unterhalte und weiter, dass die Fa. EE die "Gegenstromanlage in Form einer Kompletteinheit" an die Antragsgegnerin geliefert habe. Um zu beurteilen, "ob die Gegenstromanlage einen Mangel hat oder falsch eingebaut wurde" ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen unumgänglich, die Fa. EE "mit ins Boot zu holen", um zu beurteilen, "ob die Ansaugungen infolge des Einbaus richtig sind und hier tatsächlich ein Mangel vorliegt".
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Auch wenn die Ausführungen des Sachverständigen hier nur missverständlich und möglicherweise nicht so gemeint sind, entsteht doch der Eindruck, dass die mit dem Unternehmen des Sachverständigen zusammenarbeitende Fa. EE (als Herstellerin der verfahrensgegenständlichen, von ihr in Form einer Kompletteinheit zugelieferten Gegenstromanlage) bei der Beurteilung, "ob die Gegenstromanlage einen Mangel hat" oder vom Antragsgegner falsch eingebaut wurde, eingebunden werden soll, also eine eventuelle Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Anlage selbst (mit) begutachten soll. Insofern ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aus dem Blickwinkel des Antragsstellers zu befürchten, dass bei dem Sachverständigen zum einen die notwendige Distanz zum Hersteller der (möglicherweise mangelhaften) Gegenstromanlage nicht als sicher unterstellt werden kann und zum anderen, dass der Hersteller von dem Sachverständigen bei der Bewertung der (eventuellen) Mangelhaftigkeit der von ihm selbst gelieferten Anlage jedenfalls beratend hinzugezogen werden soll. Eine solche Einbeziehung des Herstellers der verfahrensgegenständlichen Gegenstromanlage in die Begutachtung würde weit über die vom Landgericht zu Recht als zulässig angesehene Kontaktaufnahme zur Erlangung von technischen Informationen hinausgehen. Die Ausführungen des Sachverständigen im Schreiben vom 25.11.2024 können daher bei verständiger Würdigung dazu führen, dass das Vertrauen des Antragstellers in die Unparteilichkeit des Sachverständigen von seinem Standpunkt aus gestört und nach dem sog. parteiobjektiven Maßstab ein Befangenheitsgesuch begründet ist (vgl. insoweit BLHAG/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 406, Rn. 8 m.w.Nachw.). Diesen Eindruck einer aus Sicht des Antragstellers möglicherweise fehlenden Unparteilichkeit hat der Sachverständige in seinem weiteren Schreiben vom 13.01.2025 letztlich nicht wirklich zu entkräften vermocht. Zwar hat der Sachverständige dort ausgeführt, dass er die Fa. EE nur "mit ins Boot genommen" habe, um "z.B. Betriebs. und Einbauanleitungen zu erhalten (...)", die Fa. EE also ausschließlich als Informationsquelle diene und nicht in das Gutachten eingreife. Der Umfang der Beteiligung der Fa. EE als Informationsquelle geht jedoch nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen immer noch über die bloße Mitteilung von technischen Informationen zu der verfahrensgegenständlichen Anlage hinaus, da deren Einbeziehung auch erfolgen soll, "um auszuloten, (ob) es entsprechende Möglichkeiten gibt, durch Änderung der Ansaugung (die) Turbinenanlage (Gegenstromanlage) so zu belassen". Die gewählte Formulierung gibt damit Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige bereits von einem Mangel im Zusammenhang mit der Ansaugung der Gegenstromanlage ausgeht, bei dessen Behebung er (wiederum) auf die Expertise der Fa. EE zurückgreifen möchte. Insofern würde die Fa. EE entgegen den Ausführungen des Sachverständigen eben doch in das Gutachten "eingreifen". Der als Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Anlage möglicherweise am Verfahrensausgang interessierten Fa. EE würde damit bei verständiger Würdigung wiederum eine Beteiligung an der Gutachtenerstellung eingeräumt, was aus der Perspektive des Antragstellers berechtigte Zweifel an der unparteiischen Begutachtung auslösen kann.
6
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO (1/4 des Hauptsachewertes).