Berufung gegen Urteil wegen Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit KI-Titel
ZPO § 522 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Berufung zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -
II.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.