OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilsenat Beschluss

Berufung gegen Urteil wegen Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit KI-Titel

ZPO § 522 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Berufung zurückgewiesen

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -

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II.

5

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

6

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.

7

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.