Für den Tatrichter besteht in einem Bußgeldverfahren eine Hinweispflicht gegenüber dem Verteidiger, wenn er …
Strafrecht
Leitsatz
1. Für den Tatrichter besteht in einem Bußgeldverfahren eine Hinweispflicht gegenüber dem Verteidiger, wenn er, von seiner vor der Hauptverhandlung erklärten Einschätzung abweichend, ein Fahrverbot verhängen will. Dies ist aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleiten.
2. Die Festsetzung eines Fahrverbotes bei Regelverstößen gemäß § 21 BKatV kann nur dann unterbleiben, wenn die Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.