OLG Frankfurt am Main · Hessen 1. Senat für Familiensachen Beschluss

Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Brasilien ausgesprochenen Adoption

Familienrecht

Tenor

I. Die Beschwerde der Annehmenden wird z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. (Annehmende) wenden sich gegen die Versagung der Anerkennung der durch das Kinder- und Jugendgericht des Bezirkes Stadt2, des Bundesstaates X Brasilien vom 9.11.2022 ausgesprochenen Adoption des am XX.XX.2022 in Brasilien geborenen Kindes Vorname1 Vorname2.

Leibliche Eltern des Kindes sind die leibliche Schwester der Annehmenden, die selbst als Kind adoptiert wurde, sowie deren Lebensgefährte.

Die Annehmenden sind miteinander verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Annehmende besitzt die brasilianische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Annehmende (Ehemann) ist deutscher Staatsangehöriger. Die Annehmenden informierten sich seit 2019 über die Möglichkeit einer Adoption im In- oder Ausland und standen hierzu in Kontakt mit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA).

Am 1.2.2022 reisten die Annehmenden nach Brasilien. Die Annehmende war bei der Geburt des Kindes zugegen. Vorname1 Vorname2 wurde im Anschluss an die Geburt von der Annehmenden betreut, die zunächst mit dem Kind einige Monate mit im Haushalt der leiblichen Mutter lebte. Der Annehmende kehrte bereits am 22.2.2022 beruflich bedingt nach Deutschland zurück.

Im März 2022 wurde auf Antrag der Annehmenden ein Adoptionsverfahren in Brasilien eingeleitet. Nach Einholung eines Sozialberichts wurde den Annehmenden mit Beschluss vom 14.6.2022 im Wege der einstweiligen Verfügung das vorläufige Sorgerecht für Vorname1 Voraname2 übertragen.

In einer Anhörung zur Adoption am 28.7.2022 zogen die leiblichen Eltern ihr zuvor erteiltes Einverständnis zur Adoption zurück. Das vorläufige Sorgerecht wurde aufgehoben und ein neuer Sozialbericht in Auftrag gegeben. Das Kind wurde am selben Tag in die Obhut der leiblichen Eltern gegeben. Kurze Zeit später erklärten die leiblichen Eltern ihre Bereitschaft zur Adoptionsfreigabe und das Kind wurde am 9.8.2022 erneut in die Obhut der Annehmenden gegeben. Ebenso wurde den Annehmenden durch Beschluss vom 2.9.2022 erneut das vorläufige Sorgerecht übertragen.

Die Annehmende reiste am 5.10.2022 mit dem Kind nach Deutschland, wo Vornname1 Vornam2 seither im Haushalt der Annehmenden lebt.

Am 9.11.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem brasilianischen Gericht statt, zu der die Annehmenden im Wege einer Videokonferenz zugeschaltet waren. Mit Urteil vom 9.11.2022 gab das Gericht dem Antrag statt und sprach die Adoption unter Befreiung vom nationalen Adoptionsregister aus.

Mit ihrem am 23.12.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag vom 19.12.2022 begehren die Annehmenden die Anerkennung der Adoption.

Erstinstanzlich wurden die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz in Bonn (im Folgenden: BzA), die gemeinsame, zentrale Adoptionsstelle Rheinland - Pfalz und Hessen in Stadt3 (im Folgenden: GZA) und das zuständige Jugendamt beteiligt. Die Annehmenden wurden am 21.5.2024 persönlich angehört, zugleich verschaffte sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck vom Kind. Auf die erstinstanzlich eingegangenen Stellungnahmen sowie den Anhörungsvermerk vom 21.5.2024 wird Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.6.2024 - 463 F 27055/22 AD - hat das Amtsgericht den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, die Adoption sei zwar zum Wohl des Kindes erforderlich im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG, jedoch sei der Entscheidung im Hinblick auf die Umgehung der Vorschriften zur Auslandsadoption wegen des Verstoßes gegen den anerkennungsrechtlichen ordre-public-Vorbehalt nach § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG die Anerkennung zu versagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen den am 19.6.2024 zugestellten Beschluss wenden sich die Annehmenden mit ihrer Beschwerde vom 16.7.2024, die sie mit Schriftsatz vom 21.10.2024 begründet haben.

Die Beschwerdeführer beantragen,

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Familiengericht, vom 7.6.2024, Az. 463 F 27055/22 AD wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die durch die Adoptionsentscheidung des Gerichts des Bundesstaates X, Kinder- und Jugendgericht des Bezirks Stadt2, Brasilien, vom 9.11.2022 ausgesprochene Annahme des Kindes Vorname1 Vorname2 Nachname1-Nachname2, geb. am XX.XX.2022, durch die Annehmenden Frau Vorname3 Vorname4 Nachname1 Nachname2 und Herrn Vorname5 Vorname6 Nachname2 wirksam und anzuerkennen ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Eltern Frau Vorname3 Nachname3 und Herrn Vorname5 Vorname6 Nachname4 Nachname5 zu dem unter Ziffer 2 genannten Kind Vorname1Vorname2 Nachname1 Nachname2 erloschen ist und das unter Ziffer 2 genannte Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

In der nach Übermittlung der Beschwerde eingegangenen Stellungnahme unterstützt das Jugendamt die Beschwerde der Annehmenden und die Anerkennung der brasilianischen Adoptionsentscheidung.

Die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen beim Bundesamt für Justiz und die GZA verteidigen in ihren ausführlichen Stellungnahmen vom 26.11.2024 bzw. 18.12.2024 die angefochtene Entscheidung und sprechen sich gegen die Anerkennung aus. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer auf den 11.6.2025 (Mutter) bzw. 25.7.2025 (Vater) datierte Vollmachten der leiblichen Eltern zu Akte gereicht, mit welchen diese die Annehmenden ermächtigen, in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge für das Kind Vorname1 Vornam2 Nachname1 Nachname2 - einschließlich insbesondere auch der Anerkennung der Adoptionsentscheidung 9.11.2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Amtsgericht Frankfurt am Main - rechtlich zu handeln und die Eltern zu vertreten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.8.2025 einen Verfahrensbeistand für Vorname1 Vorname2 bestellt, der nach Einsicht in die Verfahrensakten Vorname1 Vorname2 im Haushalt der Beschwerdeführer aufsuchte, Gespräche mit den Beschwerdeführern und einer Erzieherin in der Kita führte und am 4.3.2026 einen Bericht vorgelegt hat, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Der Verfahrensbeistand spricht sich aus Kindeswohlgründen für die Anerkennung der Adoption aus. Er weist darauf hin, dass Konsequenz der Nichtanerkennung der brasilianischen Adoptionsentscheidung ein Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Erziehungsverantwortung wäre, was dem individuellen Wohl des hier betroffenen Kindes widersprechen würde. Soweit eine dritte Person Sorgerechtsentscheidungen entgegen den Wünschen der Annehmenden treffen würde, insbesondere über den Aufenthalt des Kindes bestimmen und sogar eine Trennung des Kindes von den Annehmenden herbeiführen dürfte, wäre dies mit dem Kindeswohl vollkommen unvereinbar.

Die weiteren Beteiligten haben mit Übersendung des Berichts des Verfahrensbeistands abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.3.2026 erhalten. Auf die darauf eingegangenen Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes vom 16.3.2026, der BzA vom 17.3.2026, der GZA vom 25.3.2025 sowie die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 19.3.2026 und 20.3.2026 wird verweisen.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.

II.

Die gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 AdWirkG statthafte und auch im Übrigen nach Maßgabe von §§ 58ff FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der in Brasilien ausgesprochenen Adoption liegen nicht vor.

1. Das Kind ist im Verfahren wirksam vertreten.

a) Bedarf für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind besteht vorliegend nicht. Soweit in Anerkennungsverfahren unter Geltung des neuen Rechts im Fall einer unbegleiteten Auslandsadoption vertreten wird, dass für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, da die Annehmenden das Kind nicht vertreten könnten (hierzu Botthof FamRZ 2025, 780, 784), so ist eine Vertretung des Kindes im vorliegenden Verfahren sichergestellt. Nach Art. 16 KSÜ, der universell wirkt, bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Vorname1 Vorname2 wurde in Brasilien geboren, die elterliche Sorge stand zunächst den leiblichen Eltern gemeinsam zu (Art. 1630 Código Civil Brasilien). Entsprechend wurden die leiblichen Eltern im Rahmen des in Brasilien durchgeführten Adoptionsverfahren als Antragsgegner geführt. Die elterliche Sorge wurde vorläufig den Annehmenden übertragen. Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Anerkennungsfähigkeit dieser Anordnung, die sich nach § 108 Abs. 1 FamFG richtet, bzw. jedenfalls aufgrund den zur Akte gereichten Vollmachten vom 11.6.2025 und 25.7.2025 zur Vertretung des Kindes im vorliegenden Verfahren zur Anerkennung der in Brasilien ergangenen Adoptionsentscheidung berechtigt.

b) Zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes war dem Kind im Beschwerdeverfahren ein Verfahrensbeistand entsprechend § 191 i.V.m. § 158 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG zu bestellen. Zwar gelten diese Regelungen im vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht unmittelbar, denn gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AdWirkG entscheidet das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, womit maßgeblich auf die Bestimmungen des AdWirkG und diejenigen Bestimmungen des FamFG, auf die darin verwiesen wird, abzustellen ist und die Anwendung der besonderen Verfahrensregelungen zur Adoption nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen (hierzu BGH NJW 2020, 3026 (3027); OLG Stuttgart NJW-RR 2023, 1558). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist jedoch zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes i.S.v. § 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1. FamFG im Hinblick auf einen möglichen Konflikt der Interessen der Annehmenden und den Interessen des anzunehmenden Kindes und die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die Neufassung des AdWirkG in § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG in Fällen wie dem vorliegenden eröffnete Kindeswohlprüfung erforderlich (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 1498; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; BeckOKFamFG/Weber, 57. Ed. Stand 1.3.2026, § 191 Rn. 1; Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2025, § 13 Anerkennung von Entscheidungen in Familien- und Erbrechtssachen, Rd-Nr. 13.114; zurückhaltend: Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, Anh. zu § 199 FamFG Rn. 31; a.A. OLG Braunschweig FamRZ 2025, 780 Rn. 35; Oldenburger, juris-PR-FamRZ 14/2024, Anm. 1 zu OLG Frankfurt 25.3.2024 - 1 UF 266/23).

2. Es liegt eine Auslandsadoption i.S.v. § 2a Abs. 1 AdVermiG vor, die nach § 1 Abs. 2 AdWirkG der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht bedarf, da sie nicht kraft Gesetzes nach Art 23 HAÜ anerkennungsfähig ist.

a) Nach § 2a Abs. 1 AdVermiG liegt ein internationales Adoptionsverfahren vor, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten oder noch beabsichtigten Adoption nach Deutschland gebracht wird. Hiervon abzugrenzen sind die von § 2a AdVermiG nicht erfassten Fälle, in denen Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland dort eine Adoption vornehmen, ohne dass im Zeitpunkt der Adoption die Absicht zu einem nachfolgenden Aufenthaltswechsel nach Deutschland besteht (sog. ausländische Inlandsadoption, hierzu MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 1 AdWirkG Rn. 12).

Vorliegend handelt es sich um eine Auslandsadoption im Sinne von § 2a Abs. 1 AdVermiG. Denn die Annehmenden sind noch während des laufenden Adoptionsverfahrens in Brasilien mit dem Kind nach Deutschland gereist und seither leben die Annehmenden mit dem Kind in Deutschland. Beide Annehmenden sind überdies hier erwerbstätig. Hingegen ist unter Anwendung objektiver Maßstäbe eine Intention, sich nach der Geburt des Kindes (zunächst) in Brasilien niederzulassen, nicht in der gebotenen Weise zu erkennen. Denn die Annehmenden hatten bereits zum Zeitpunkt der Adoption ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Den insoweit erstinstanzlich getroffenen Feststellungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Insbesondere gaben die Annehmenden in ihrer mit der Antragsschrift eingereichten Stellungnahme vom 20.1.2023 an: „Brasilien ist unser zweiter Wohnsitz, in dem wir jedes Jahr einige Zeit verbringen“. Auf Nachfrage des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren erläuterten sie, dass ihr Hauptwohnsitz Deutschland sei, von dort das Haupteinkommen stamme und sich hier ihre Hauptarbeitsstätten befänden. Die anderweitigen Angaben der Annehmenden, dass eine Rückkehr nach Deutschland zum Zeitpunkt der Geburt nicht geplant gewesen sei, vermögen den Senat vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Hauptwohnsitz in Deutschland, Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Umstände der Kontaktaufnahme mit der GZA vor der Geburt des Kindes) in Übereinstimmung mit der Ansicht des Amtsgerichts und allen anderen Beteiligten nicht zu überzeugen.

b) Eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung nach den Vorschriften des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) scheidet vorliegend aus.

Nach Art. 23 ff. HAÜ wird eine Adoption in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Zwar sind Brasilien und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Das in dem Übereinkommen vorgesehene Verfahren wurde jedoch nicht eingehalten. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens in Brasilien unterblieb eine Beteiligung der Behörden des Aufnahmestaates nach Art. 5 HAÜ, ebenso ist den zur Akte gereichten Dokumenten zu dem in Brasilien als Heimatstaat durchgeführten Adoptionsverfahren nicht zu entnehmen, dass die Anforderungen nach Art. 4 HAÜ geprüft wurden, insbesondere, die Behörden im Heimatstaat nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (Art. 4 Abs. 1 lit b) HAÜ). Es liegt damit eine sog. „unbegleitete Adoption“ vor, die für eine Anerkennung nach dem HAÜ erforderliche Konformitätsbescheinigung wurde nicht erteilt und kann nicht eingereicht werden.

3. Die Voraussetzungen einer Anerkennung der brasilianischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG sind ebenfalls nicht erfüllt.

Nachdem eine Anerkennung nach Art. 23 HAÜ ausgeschlossen ist, ist die Anerkennung der in Brasilien ausgesprochenen Adoption nach §§ 1, 4 AdWirkG zu prüfen. Seit dem 1.4.2021 in Vertragsstaaten des HAÜ eingeleitete unbegleitete Adoptionsverfahren unterliegen hinsichtlich der Anerkennung insoweit den gleichen Regeln wie unbegleitete internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2024, § 8 Rn. 81).

a) § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG bestimmt, dass eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdVermiG nicht anzuerkennen ist, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG erfolgt ist. Unbegleitete Auslandsadoptionen sind damit grundsätzlich untersagt (BT-Drs. 19/16718, S. 60). Abweichend hiervon kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG eine im Ausland ausgesprochene Adoption anerkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Anerkennung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Diese zum 1.4.2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das Adoptionshilfe-Gesetz sind darauf gerichtet, unbegleitete Adoptionen im Sinne einer Generalprävention zurückzudrängen (BT-Drs. 19/16718, 2, 60; auch BR-Drs. 575/19, S. 66; Schlauß FamRZ 2021, 249, 252f; kritisch hierzu Botthof, NJW 2021, 1127, 1129). Unbeschadet dessen bedarf es stets einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls am Maßstab des Kindeswohls.

aa) Der Begriff der Erforderlichkeit in § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG entspricht § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BT-Drs. 19/16718, S. 60; Staudinger/Helms (2023), § 1741 BGB Rn. 43a). Gegenüber dem in § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB geltenden Maßstab der Kindeswohldienlichkeit unterliegt die Annahme nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB - wie auch die Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG - höheren Anforderungen. In der Regel ist eine solche Konstellation nicht durch die - Anerkennung der - Annahme als Kind zu verstetigen, es sei denn, besondere Umstände erfordern dies (vgl. Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, § 1741 BGB Rn. 21). Danach ist die Annahme erforderlich, wenn sie dem Kindeswohl nicht nur dienlich ist, sondern gegenüber den möglichen Alternativen die deutlich bessere Lösung darstellt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn das Kind bereits emotionale Beziehungen und Bindungen durch die tatsächliche Verbundenheit an den/die konkreten Adoptionsbewerber entwickelt hat, die wieder abzubrechen unter Beachtung der Motive des Gesetzgebers dem Kindeswohl zuwiderliefe (vgl. MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1741 Rn. 138; Staudinger/Helms (2023), BGB § 1741 Rn. 43; MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 4 AdWirkG Rn. 10; im Ergebnis auch Grüneberg/Götz, BGB. 85. Aufl. 2026, § 1741 Rn. 6).

bb) Für die Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG ist jedoch zu beachten, dass im Unterschied zur Regelung in § 1741 Abs. 1 S. 2 FamFG Gegenstand des Verfahrens nicht das „Ob“ einer Adoption, sondern vielmehr das „Ob“ der Anerkennung im Entscheidungszeitpunkt (§ 4 Abs. 2 AdWirkG) in den Blick zu nehmen ist - mit anderen Worten: das Anerkennungsbedürfnis (vgl. Botthof, FamRZ 2025, 783, 784; so auch Runge-Rannow, NZFam 2025, 567 Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 10.1.2025 - 17 UF 115/24). Gerade die Anerkennung muss im Hinblick auf das Kindeswohl die deutlich bessere Lösung als die Nichtanerkennung darstellen (vgl. Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Auflage, Anhang zu § 199 FamFG Rn. 18). Denn die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung betrifft nicht die Frage, ob überhaupt eine Notwendigkeit zur Änderung der abstammungsrechtlichen Beziehungen bestand. Im Gegensatz zur Adoption kann im Anerkennungsverfahren nicht ignoriert werden, dass diese Abstammungsänderung im Fall einer wirksamen ausländischen Adoptionsentscheidung bereits vollzogen ist (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1481, 1482, m. Anm. Gomille; Botthof, FamRZ 2025, 780, 784).

cc) In die Abwägung ist einzubeziehen, dass es sich bei § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die lediglich unter besonderen Umständen im Einzelfall die Anerkennung erlaubt. Ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vorliegen oder es beim Anerkennungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG bleibt, unterliegt einer strengen Prüfung (vgl. MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 4 AdWirkG Rn. 8: „heikle Gratwanderung“). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung für das Kindeswohl die Anerkennung der Adoption erforderlich ist, wobei die möglichen Folgen der Nichtanerkennung für das Kind in die Betrachtung einzubeziehen sind. Diese Prüfung darf nicht von Gründen der Generalprävention überlagert werden (vgl. Heilmann/Braun Rn. 13; Botthof, NJW 2021, 1127, 1131; Braun, StAZ 2021, 97; OLG Köln FamRZ 2023, 443 [mit zustimmender Anmerkung Helms]). Das folgt daraus, dass dem Kind als eigenständiger Rechtsträger, der keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Adoption hat, der Schutz seines Wohls zukommen muss (vgl. Andrae, IntFamR, 5. Aufl. 2024, § 8 Rn. 91). Ebenso ist in die Abwägung einzubeziehen, dass mit der Neuregelung in § 4 AdWirkG der Prüfungsmaßstab für die Anerkennung unbegleiteter Auslandsadoptionen verschärft - nicht erleichtert - werden sollten (vgl. Magnus, IPRax 2022, 552, 558). Andererseits gilt bei Einbeziehung der generalpräventiven Erwägungen zum Zurückdrängen unbegleiteter Auslandsadoption zu beachten, dass es im Adoptionsrecht in erster Linie um das Wohl des zu adoptierenden Kindes geht und Grundfragen der Rechtsstellung des Kindes betroffen sind (BT-Drs. 19/16718, 61; hierzu Botthof, NJW 2021, 1127, 1129). Mit Aufnahme von § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG hat der Gesetzgeber im Unterschied zur bisher eingeschränkten ordre-public-Prüfung für Ausnahmefälle eine Anerkennung unbegleiteter Adoptionen auf Grundlage einer umfassende Kindeswohlprüfung geschaffen (siehe Schlauß FamRZ 2021, 249, 254; vgl. auch MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 4 AdWirkG Rn. 11; ders. FamRZ 2023, 449). Bei Auslegung der Vorschrift darf der Gesetzesanwender die Interessen des konkret betroffenen Kindes nicht aus dem Auge verlieren (vgl. Staudinger/Helms (2023), § 1741 BGB Rn. 43a).). Es besteht eine Verpflichtung zu einer einzelfallbezogenen besonderen Kindeswohlprüfung (so auch Oldenburger, NZFam 2024, 792, 795f, Anmerkung zu AG Frankfurt a.M., 7.6.2024 - 463 F 27055/22).

dd) Für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Anerkennung hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen. Als Gründe des Kindeswohls, die eine Anerkennung erforderlich machen, kommen etwa in Betracht: ein längeres Zusammenleben des Kindes mit den Eltern in Deutschland oder eine zwingende Bevorzugung der Anerkennung gegenüber Alternativen, wenn sonst eine konkrete Kindeswohlgefährdung droht, insbesondere wenn ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis nicht abgebrochen werden soll (vgl. BeckOGK/Markwardt, 1.12.2025, AdWirkG § 4 Rn. 7, mwN). Die Erforderlichkeit der Anerkennung ist danach zu beurteilen, ob die Vorteile der Anerkennung - gegenüber einer Nichtanerkennung - deutlich überwiegen, die Anerkennung also die deutlich bessere Lösung darstellt (a.a.O., Rn. 10). Von entscheidender Bedeutung ist, wie sich die Nichtanerkennung der Adoption auf die Betreuung und Versorgung des betroffenen Kindes auswirken wird, vor allem welche Betreuungsalternativen und Perspektiven für dieses bestehen. Dabei sind die tatsächlichen Bindungen und emotionalen Beziehungen, die zwischen dem Kind und den Annehmenden bereits entstanden sind, zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, AdWirkG § 4 Rn. 11; Botthof, FamRZ 2025, 780, 784; Botthof NJW 2021, 1127, 1130). Die Abwägung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG umfasst auch die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Annehmenden und der Anzunehmenden nach Art. 6 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (siehe Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2024, § 8 Rn. 91; Botthof NJW 2021, 1127, 1130; OLG Köln FamRZ 2023, 443 Rn. 20 mAnm Helms FamRZ 2023, 449).

dd) Schließlich ist im Anerkennungsverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG nach Feststellung der Erforderlichkeit der Anerkennung für das Kindeswohl im Rahmen einer „Gesamtabwägung“ das ausländische Verfahren und das Ergebnis der Anerkennung gegebenenfalls am ordre-public-Vorbehalt des § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG bzw. Art. 24 HAÜ zu messen (vgl. BT-Drs. 19/16718, S. 61; OLG Köln FamRZ 2023, 443 (446) mAnm Helms FamRZ 2023, 449; Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, Anhang zu § 199 FamFG Rn. 13; BeckOGK/Markwardt, 1.12.2025, AdWirkG § 4 Rn. 11; ebenso: Schlauß, FamRZ 2021, 249, 253). Bei der Prüfung sind identische Grundsätze heranzuziehen, denn beide Normenverweisen letztlich auf den nationalen ordre public jedes Vertragsstaates (vgl. MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, AdÜb Art. 24 Rn. 2). Maßgeblich ist damit, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untragbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2022, 629 [Leihmutterschaft]; FamRZ 2020, 1481 (Volljährigenadoption); OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2020, 1105, 1107 (Minderjährigenadoption); Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Auflage, § 109 FamFG Rn. 14f, ebda. Braun Anhang § 199 FamFG Rn. 15). Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem anerkennungsrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4; Art. 24 HAÜ) ist insbesondere zu untersuchen, ob eine ausreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen worden ist und ob die Anhörungs- und Zustimmungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern gewahrt sind (vgl. Prütting/​Helms/Hau, FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 109 FamFG, Rn. 64). Dies ist etwa zu verneinen, wenn die Prüfung im Verfahren im Ausland auf wahrheitswidrigen Aussagen der Beteiligten beruht (a.a.O. Rn. 65, unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2017, 1583). Allerdings dürfte der Prüfung des allgemeinen ordre-public-Verstoßes kaum noch praktische Bedeutung zukommen, sofern für eine unbegleitete Auslandsadoption i.S.v § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG festgestellt worden ist, dass die Anerkennung unter Kindeswohlgesichtspunkten gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG geboten ist. (vgl. MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, AdWirkG § 4 Rn. 14).

b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG nicht vor, weil diese schon nicht zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

aa) Zunächst hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bejaht, das auch von den weiteren Beteiligten nicht in Frage gestellt wird. Vorname1 Vorname2 lebt seit ihrer Geburt mit Ausnahme weniger Tage, in der Obhut der Annehmenden. Das Jugendamt hat eine sichere Bindung des Kindes zu den Annehmenden festgestellt.

bb) Hingegen fehlt es vorliegend an der Erforderlichkeit der Anerkennung der Adoption i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer sowie den Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes und des Verfahrensbeistands ist nicht festzustellen, dass die Schwelle für die Anerkennung erreicht ist, namentlich sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Anerkennung der Adoption so verändern, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung (1) zu erwarten ist, wobei eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung etwa des Ablaufs der Adoption im Heimatstaat (2) und der Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten (3), zu erfolgen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2023, 443, 444; BeckOGK/Markwardt, 1.12.2025, AdWirkG § 4 Rn. 7; MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 4 AdWirkG Rn. 10).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG ist gem. § 4 Abs. 2 AdWirkG der Zeitpunkt der gerichtlichen (Anerkennungs-) Entscheidung.

(1) Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen und des Verfahrensbeistands vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Lebensbedingungen des Kindes im Fall der Anerkennung der Adoption im Vergleich zur Lage bei Versagung der Anerkennung so zu bewerten sind, dass eine deutliche Verbesserung für das Kind bzw. eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten wäre. Soweit das Jugendamt Kassel in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 19.3.2024 im Ergebnis ausführt, dass die „Anerkennung der Adoptionsentscheidung […] aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur für das Wohl des Kindes förderlich, sondern auch erforderlich“ wäre, genügt dies nicht, um die Erforderlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG zu begründen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, worin konkret eine deutliche Verbesserung der Situation des Kindes im Fall der Anerkennung der Adoption bestehen würde bzw. welche Nachteile bei einer Versagung der Anerkennung konkret für Vorname1 Vorname2 zu gewärtigen wären. Anders als in Konstellationen, in denen die Versagung der Anerkennung der Adoption und die damit verbundene Nichtanerkennung der Elternstellung der Annehmenden zur Folge hat, dass die betroffenen Kinder nicht nach Deutschland einreisen oder ins deutsche Geburtenregister (vgl. § 21 I Nr. 4 PStG) eingetragen werden können (hierzu Botthof NJW 2021, 1127, 1129f), steht der Aufenthalt des Kindes in Deutschland vorliegend nicht in Frage, weshalb entwicklungspsychologische Auswirkungen der rechtlichen Anerkennung nicht zuletzt mit Blick auf das geringe Alter des Kindes im jetzigen Zeitpunkt, zumal eine Adoption nach deutschem Recht möglich ist (hierzu unten) nicht im Raume stehen können. Vorname1 Vorname2 lebt in einem stabilen Familienverbund. Die bereits entstandene enge Beziehung zwischen Vorname1 Vorname2 und den Annehmenden und die Fähigkeiten der Annehmenden, Vorname1 Vorname2 eine dem Kindeswohl entsprechende Versorgung, Betreuung und Förderung zu gewährleisten, werden nicht in Frage gestellt. Soweit der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 4.3.2026 ausführt, ohne Anerkennung bestehe das Risiko, dass eine dritte Person Sorgerechtsentscheidungen entgegen den Wünschen der Annehmenden treffen würde, insbesondere über den Aufenthalt des Kindes bestimmen und sogar eine Trennung des Kindes von den Annehmenden herbeiführen dürfte, besteht ein derartiges Risiko zum jetzigen Zeitpunkt gerade nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf eine dritte Person in Betracht käme, liegen nicht vor. Vielmehr unterstützt das zuständige Jugendamt den Aufenthalt des Kindes in der Obhut der Annehmenden. Die Beschwerdeführer sind ersichtlich - jedenfalls aufgrund der vorliegenden Vollmachten - in der Lage, umfassend für das Kind zu handeln und dieses zu vertreten. Etwaige Probleme im Bereich der Ausübung des Sorgerechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. -Voname1 Vorname2 ist vollumfänglich in die Familie und das soziale Umfeld integriert. Sie besucht den Kindergarten. Der Aufenthalt von Vorname1 Vorname2 in der Familie der Beschwerdeführer und ihre Versorgung und Förderung steht nicht in Frage. Es besteht - anders als in Anerkennungsverfahren, in denen im Ausland die Adoption eines noch dort aufenthältlichen Kindes ausgesprochen wurde (vgl. etwa die den Entscheidungen des OLG Nürnberg, FamRZ 2024, 622, sowie AG Frankfurt/M. 27.1.2025 - 463 F 27005/24 AD zugrundeliegende Konstellation) und mit der Versagung der Anerkennung die Aufnahme des Kindes im Haushalt der Anerkennenden in Frage steht, nicht das Risiko, dass Vorname1 Vornam2 im Haushalt der Annehmenden nicht aufgenommen werden bzw. dort verbleiben kann. Die Anerkennung ist auch nicht erforderlich, um dem Kind die Einreise nach Deutschland und damit eine Alternative zu etwaigen prekären Bedingungen im Herkunftsstaat zu ermöglichen (so etwa OLG Koblenz FamRZ 2025, 785 - Sierra Leone - Anerkennung ausgesprochen; siehe jedoch OLG Celle, FamRZ 2025, 792 - Nigeria. Nachdem der weitere Aufenthalt des Kindes in der Obhut der Annehmenden nicht in Frage steht, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob eine anderweitige Möglichkeit, für das Kind eine geeignete Familie zu finden, evtl. wegen besonderer persönlicher Verhältnisse des Kindes, nicht besteht (hierzu OLG Köln FamRZ 2023, 443, 444 Rn. 20). Auch besteht durch Reisen nach Brasilien die Möglichkeit, die Kontakte zur Herkunftsfamilie aufrechtzuerhalten und Vorname1 Vorname2 altersentsprechend eine Auseinandersetzung mit ihrer kulturellen Identität zu ermöglichen. Anders wäre dies zu bewerten, wenn dem Kind und den Annehmenden infolge des ungesicherten Adoptionsstatus jegliche Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat verwehrt wäre (vgl. OLG Köln FamRZ 2023, 443, Kind zwecks lebensnotwendiger medizinischer Versorgung nach Deutschland eingereist, Heimatstaat Liberia).

(2) Damit gewinnen die Umstände der brasilianischen Adoption im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung an Gewicht. Der Senat ist überzeugt, dass die Adoption in Brasilien unter Verkennung bzw. Missachtung der Anforderungen an eine internationale Adoption als Inlands-/Verwandtenadoption geführt wurde. Zu den entsprechenden Anforderungen an die Adoption nach brasilianischem Recht kann auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden. Das brasilianische Gericht ist auf Grund des Vorbringens der Annehmenden im dortigen Adoptionsverfahren offensichtlich davon ausgegangen, dass die Annehmenden ihren ausschließlichen Wohnsitz in Brasilien haben und auch weiterhin haben werden. Dabei ist, wie auch das Amtsgericht ausführt, bei objektiver Betrachtung nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Annehmenden die Voraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens bewusst und gezielt umgehen wollten. Die Beschwerdeführer waren auf Grund ihrer vorangegangenen Kontakte zur GZA bereits vor Einreichung des Adoptionsantrags darüber informiert, dass die beabsichtigte Adoption die Einhaltung der Voraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens sowie weiteren Abklärung mit der zuständigen Adoptionsbehörde in Brasilien erforderte. Mit Durchführung des Adoptionsverfahrens in Brasilien als Verwandtenadoption wollten die Annehmenden offensichtlich die Formvorschriften nach dem HAÜ und die hohen Anforderungen an eine Adoption nach brasilianischem Recht, die insbesondere die Registrierung in einem Adoptionsregister erfordert, umgehen. So ließ die Anwältin der Annehmenden in ihrer Antragsschrift/Stellungnahme vom 15.3.2022 vortragen, dass „in Bezug auf den Kläger obwohl er Ausländer ist, die Regel der internationalen Adoption nicht anwendbar ist, da dies nur geschieht, wenn das „antragstellende Paar seinen Wohnsitz oder sein Domizil außerhalb Brasiliens hat, (…) was also die internationale Adoption definiert, ist nicht die Nationalität der Annehmenden, sondern ihr Wohnsitz oder Domizil, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da beide in Brasilien wohnen.". Auf Grundlage dieses Vorbringens nahm das brasilianische Gericht eine unzureichende Kindeswohlprüfung vor, indem keine entsprechenden Nachforschungen - unter Einschaltung der hierfür zuständigen Fachstellen - am Lebensmittelpunkt der Annehmenden in Deutschland erfolgten. Erwägungen, welche Konsequenzen mit dem Ausspruch der Adoption in Verbindung mit einem Aufwachsen nicht in Brasilien, sondern in Deutschland für Vorname1 Vorname2 verbunden wären, fehlen in der brasilianischen Entscheidung. Die durchgeführten Ermittlungen beziehen sich einzig und allein auf die Annahme des Lebensmittelpunktes der Annehmenden in Brasilien. Damit blieben auch die nach brasilianischem Recht bestehenden strengen Voraussetzungen für eine internationale Adoption ungeprüft, denn das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine internationale Adoption in Brasilien wesentlich erhöht worden sind: Sie ist insbesondere nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Kind in eine brasilianische Familie zu geben (Art 51 § 1 II ECA). Adoptionsbewerber mit Wohnsitz im Ausland werden nur subsidiär berücksichtigt. Das Gericht in Brasilien hätte also bei Anlegung der dort zu beachtenden Maßstäbe die Adoption ohne eine entsprechende Prüfung nicht aussprechen dürfen.

c) Nach alledem kann dahinstehen, dass eine Anerkennung auch gegen den ordre public verstoßen würde, wobei vom Senat nicht entschieden werden muss, ob dieser Vorbehalt Art. 24 HAÜ oder § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu entnehmen ist, da dies zum selben Prüfungsmaßstab führt (siehe nur MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, AdÜb Art. 24 Rn. 2).

Dabei sind - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - jedoch nicht generalpräventive Erwägungen ausschlaggebend, denn maßgeblich ist, ob im konkreten Fall ungeachtet der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben und der damit unzureichenden Kindeswohlprüfung im Ausgangsverfahren die Anerkennung der Adoption aus heutiger Sicht für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Antwort auf die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoption hängt in diesem Zusammenhang wesentlich davon ab, ob die ausländische Entscheidung sich -nicht zuletzt mit Blick auf die Grundrechtsposition des betroffenen Kindes- mit der Frage des Kindeswohls, welches das Richtmaß der Entscheidung sein muss, auseinandergesetzt hat (vgl. nur Hau, in : Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage, § 109 Rn. 48f.). Von einer unzureichenden Kindeswohlprüfung in diesem Sinne kann jedoch auszugehen sein, wenn sich in der Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf finden, dass sich die ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst waren und wenn nicht berücksichtigt wurde, dass das betroffene Kind nach der Adoption nach Deutschland wechseln soll (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2024, 622 Rn. 12). Die bewusste Umgehung der gesetzlichen Vorgaben, mit dem Ziel, eine Adoption auf Grundlage des geringeren Prüfungsmaßstabs der Verwandtenadoption zu erwirken, ist im Rahmen des ordre-public Verstoßes besonders zu würdigen. Denn solche „verdeckten“ „unbegleiteten“ Auslandsadoptionen sollen gerade verhindert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die beteiligten Staaten Vertragsstaaten des HAÜ sind, mithin Regelungen vorhanden sind, an welche die Staaten gebunden sind. Zutreffend ist zwar, dass eine nach deutschem Recht unvollständige Kindeswohlprüfung für sich genommen noch keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung einer Adoption darstellt, eine im Wesentlichen gänzlich fehlende Kindeswohlprüfung jedoch sehr wohl (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2024, 622 Rn. 12: Hier sprach das OLG zwar die Anerkennung einer im Jahr 2019 in Brasilien ausgesprochenen Adoption aus, obwohl dem brasilianischen Gericht nicht offengelegt wurde, dass die Adoptiveltern das Kind alsbald nach Deutschland bringen werden. In diesem Fall hatte die Kindeswohlprüfung jedoch lediglich Lücken und hat nicht - wie hier - in wesentlichen Teilen gänzlich gefehlt. Denn den leiblichen Eltern war im dortigen Fall die elterliche Sorge entzogen und die Kinder waren zuvor mehrfach in Kinderheimen untergebracht.).

d) Der Versagung der Anerkennung steht schließlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht der Grundsatz entgegen, sog. „hinkende Rechtsverhältnisse“ zu vermeiden.

Ein solches liegt bezogen auf die (fehlende) Anerkennung der Adoption vor, wenn das ausländische Recht davon ausgeht, dass das Kind seine rechtlichen Eltern durch die Adoption verloren hat, gleichzeitig aber die Auslandsadoption im Inland keine Wirkung entfaltet (vgl. MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, § 4 AdWirkG Rn. 7 f; Andrae, § 8 Rn. 83). Die Geburtsurkunde wurde geändert, so dass Vorname1 Vorname2 in Brasilien als Kind der Annehmenden gilt. Ohne Anerkennung der in Brasilien ausgesprochenen Adoption bleibt Voname1 Vorname2 nach brasilianischem Recht den hier Annehmenden als Eltern zugeordnet, nach deutschem Recht jedoch nicht. Dieser ungeklärte Status verhindert eine eindeutige Zuordnung des Kindes zu einer Familie und kann rechtliche aber auch tatsächliche Probleme bedingen (etwa die fehlende Möglichkeit zu Reisen). Es ist jedoch vorliegend nicht von einem dauerhaften Auseinanderfallen von rechtlicher und tatsächlicher Erziehungsverantwortung auszugehen.

Denn den Annehmenden bleibt nach der Nichtanerkennung die Möglichkeit, Vorname1 Vorname2 im Rahmen einer Inlandsadoption zu adoptieren. Die Nachholung der Adoption im Inland bzw. die Wiederholung der Adoption (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff, 77. Ed., 1.11.2025, EGBGB Art. 22 Rn. 63; Reinhardt, Adoptionsvermittlungsgesetz, 11. Aufl. 2024, § 2a AdVermG Rn. 6) kommt in Betracht bei Fehlen bzw. fehlender Nachweisbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen (siehe BeckOK BGB/Heiderhoff, 77. Ed., 1.11.2025, EGBGB Art. 22 Rn. 63; Grüneberg/Thorn, 85, Aufl. 2026, Art. 22 EGBGB Rn. 18-19). Der Durchführung einer Inlandsadoption stehen die Regelungen für internationale Adoptionen nicht (mehr) entgegen, weil nach § 2a Abs. 1 S. 2 AdwirkG die Regelungen des AdVermiG über internationale Adoptionsvermittlung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland verbracht wurde. Nach Ablauf dieser Frist rückt jedoch der Auslandsbezug in den Hintergrund, ein internationales Verfahren ist dann nicht mehr durchzuführen. Den Adoptionswilligen bleibt unbenommen, einen Antrag auf Nachadoption in Deutschland zu stellen (vgl. BR-Drs. 575/19, S. 66). Der in § 2a Abs. 1 S. 2 AdVermiG genannten Zweijahresfrist liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich der Aufenthalt des Kindes im Inland nach zwei Jahren bereits verfestigt hat. Die Situation des Kindes hat sich angesichts seiner Aufenthaltsdauer in Deutschland somit an die Situation einer Inlandsvermittlung angeglichen, weshalb ein internationales Verfahren dann nicht mehr erforderlich sein soll (vgl. BT-Drs. 19/16718, 39).

Für Stiefkind- und Verwandtenadoptionen mit Auslandsberührung bedeutet das, dass ein internationales Verfahren nicht mehr erforderlich ist, wenn das Kind - unabhängig davon, ob es schon seinerzeit zum Zweck der Adoption oder zunächst im Wege des Familiennachzuges nach Deutschland gekommen ist - schon länger als zwei Jahre in Deutschland lebt (Nomos-BR/Reinhardt AdVermiG/Reinhardt, 11. Aufl. 2024, AdVermiG § 2a Rn. 7). Für den Beginn der fristauslösenden Adoptionsvermittlung ist seit der Neufassung zum 1.4.2021 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, also auf den Eingang des Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht (vgl. BeckOGK/Löhnig, 1.2.2026, AdVermiG § 2a Rn. 4; Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 5. Aufl. 2024, AdVermiG § 2a Rn. 7).

Diese Fristen sind vorliegend gewahrt. Vorname1 vorname2 lebt bereits seit Oktober 2022 in der Obhut der Annehmenden in Deutschland. Sie hat hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, der durch die familiäre und soziale Integration gekennzeichnet ist (vgl. hierzu grundlegend EuGH FamRZ 2009, 843). Für dieses Verfahren sind aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland nach § 101 FamFG die deutschen Gerichte zuständig, eine vorrangige Zuständigkeitsregelung besteht nicht (vgl. Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, § 101 FamFG Rn. 2). Auf die Adoption gelangt nach Art. 22 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. Gründe, warum die Nachadoption nicht möglich wäre bzw. keine Erfolgsaussicht hätte und deshalb oder aus anderen Gründen unter Kindeswohlaspekten nicht zumutbar wäre, sind nicht zu erkennen. Die BZA hat in ihrer Stellungnahme vom 17.3.2026 darauf hingewiesen, dass vorliegend den Beschwerdeführern nach Nichtanerkennung die Möglichkeit offensteht, eine Inlandsadoption zu beantragen. In diesem Verfahren können die Voraussetzungen für die Adoption des Kindes durch die Annehmenden vollumfänglich nach Maßgabe von § 1741 BGB umfassend geprüft werden. Zwar wirkt die sog. „Zweitadoption“ nur ex nunc und kommt insofern einer Anerkennung nicht gänzlich gleich (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff, 77. Ed. 1.11.2025, EGBGB Art. 22 Rn. 63; BeckOGK/Markwardt, Stand 1.3.2025 Art. 22 EGBGB Rn. 205; MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, EGBGB Art. 22 Rn. 115), es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass hieraus im Vergleich zur Anerkennung der Auslandsadoption für das Kind nachteilige Wirkungen resultieren. Die Anerkennung der Auslandsadoption ist jedenfalls nicht allein zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens angezeigt.

e) Auch die Abwägung zwischen generalpräventiven Erwägungen, der individuellen Kindeswohlerforderlichkeit wie auch der Grundrechtspositionen der Annehmenden und der Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingegangenen weiteren Stellungnahmen und der entwicklungspsychologischen Erkenntnisse, wonach die Adoption das sicherste Mittel zur Kontinuitätssicherung und zur rechtlichen Absicherung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt (siehe nur Kinderrechtekommission des DFGT, Reformbedarf im Pflegekinderwesen, FamRZ 2014, 891, 893) bzw. im vorliegenden Fall die Anerkennung der in Brasilien ergangenen Adoptionsentscheidung.

Der Schutz der Familie als tatsächliche Lebensgemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch den Anspruch des Kindes auf Klarheit und Sicherheit seiner familiären Beziehungen. Die Einbindung des Kindes in eine rein soziale Familie ist rechtlich nur vorläufig und unvollständig (ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.1.2026, Az. 1 UF 77/25, juris: Vorlage nach Art. 100 GG). Die Adoption begründet demgegenüber ein Höchstmaß an Geborgenheit (vgl. BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, BVerfGE 79, 51, 65 = NJW 1989, 519, 520 = FamRZ 1989, 31, 34) und ist der Aufrechterhaltung eines Pflegeverhältnisses grundsätzlich vorzuziehen (BVerfGE 79, 51, 65; BVerfG FamRZ 2002, 535). Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (BVerfG BVerfGE 133, 59 = FamRZ 2013, 521 Rn. 44). Die Bedeutung der durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung begründeten Statusbeziehung, die sich nicht in der sorgerechtlichen Stellung der Antragsteller bis zur Volljährigkeit des Kindes und dem familiären Zusammenleben erschöpft, sondern mit dem Erhalt einer Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen verbunden ist, wie etwa Unterhaltsansprüchen, gesetzlichem Erbrecht, dem Namen, Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 449 [m. Anm. Helms]) und - bei ausländischen Kindern - dem Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, FamRZ 2018, 1160), hob auch der BGH in seiner Entscheidung vom 5.9.2018 zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Anerkennung der Elternstellung eines aus Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes hervor (BGH FamRZ 2018, 1846 Rn. 26). Anders als in Entscheidungen über die Anerkennung des Status in sog. Leihmutterfällen (hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 899) steht in der vorliegenden Konstellation den Annehmenden die Möglichkeit zur Nachholung der Adoption im Wege der Inlandsadoption gerade offen.

Der EGMR wiederum gewährt den nationalen Staaten in Bezug auf die Anerkennung rechtlicher Elternschaft im Übrigen einen erheblichen Entscheidungsspielraum und verneinte in mehreren Entscheidungen, welche den Status der Elternschaft betrafen, eine Verletzung des Rechts auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK (EGMR, 4. Sektion, Urteil v. 12.11.2024 - Beschwerde Nr. 46808/16: R. F. u. a. ./. Deutschland, FamRZ 2025, 38; ähnlich EGMR, Entscheidung v. 10.4.2019 - Nr. P16-2018-001 -, FamRZ 2019, 887, 890), soweit eine Adoption zur Erlangung dieses Status eröffnet ist.

3. Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung liegen vor. Die Durchführung weiterer Ermittlungen ist nicht geboten.

a) Der Senat hat gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar ist in der ersten Instanz die gebotene Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterblieben, so dass die Entscheidung diesem gegenüber nicht wirksam werden konnte und damit ein Fall § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG anzunehmen ist, denn eine Entscheidung gegenüber dem Verfahrensbeistand als Muss-Beteiligten nach § 7 Abs. 2 FamFG ist nicht ergangen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2024, 1498 und FamRZ 2021, 1817; OLG Bamberg FamRZ 2024, 61; OLG Rostock FamRZ 2022, 279; OLG Hamm FamRZ 2018, 456; Heilmann/Kischkel Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 2025, § 69 Rn. 5; Sternal FamFG 22. Aufl. 2025, § 69 Rn. 19; aA [wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG]: Prütting/Helms/Abramenko FamFG, 7. Aufl. 2026, § 69 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 69 FamFG Rn. 8; BeckOKFamFG/Obermann, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 69 Rn. 6-7), jedoch übt der Senat sein nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG angefallenes Ermessen dahingehend aus, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Denn zum einen hat der Verfahrensbeistand selbst eine Zurückverweisung nicht begehrt. Zum anderen hat das Amtsgericht im Übrigen die nach § 6 Abs. 3 AdWirkG erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt und insbesondere gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG auf § 159 FamFG das Kind persönlich angehört. Einer Anhörung der leiblichen Eltern nach § 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 160 FamFG bedurfte es im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 3 und 4 AdWirkG nicht, denn die leiblichen Eltern selbst haben kein Verfahren eingeleitet und keine Anträge gestellt (hierzu Heilmann/Braun, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2025, Anhang zu § 199 FamFG Rn. 33). Die Annehmenden wurden erstinstanzlich persönlich angehört.

b) Es liegt eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung durch den Senat vor. Der im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrensbeistand hat nun auf Grundlage von Gesprächen mit den Annehmenden sowie nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind einen Bericht eingereicht. Der Senat sieht von einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten Verfahrenshandlungen, insbesondere erneuten persönlichen Anhörungen sowie von der Durchführung weiterer Verfahrensschritte ab, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die maßgeblichen Aspekte wurden vorgetragen, es liegen hierzu umfassende Stellungnahmen der Beteiligten, einschließlich der Fachbehörden vor. Die BZA hat in ihren im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen vom 26.11.2024 und 17.3.2026 ausdrücklich auf den Aspekt der Erforderlichkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG hingewiesen und hierzu ausgeführt, welchen Anforderungen diese unterliegt. Auch hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Schreiben des Verfahrensbeistandes umfassend Stellung zu nehmen. Einer nochmaligen Gewährung rechtlichen Gehörs durch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beteiligten ist nicht zu besorgen. Eine Entscheidung kann nicht überraschend sein, wenn der Senat aus Rechtsgründen, die umfassend Gegenstand des Vorbringens im Verfahren waren, dem Ergebnis der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes nicht folgt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, vom gesetzlichen Regelfall abzusehen, wonach die mit ihrer Beschwerde unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

2. Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG.

IV.

Die Voraussetzungen des § 70 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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