AG Duisburg-Ruhrort · Nordrhein-Westfalen Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Beschluss

Vergütung des Nachlasspflegers festgesetzt KI-Titel

Nachlasspfleger · Vergütung · BGB · Nachlass · Erstattung

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.

Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

1

In der Nachlassangelegenheit

2

wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.

3

Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.

4

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

6

Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 27.06.2018 bestellt. Mit Antrag vom 25.03.2019 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.

7

Die Erben wurden angehört. Einwendungen wurde nicht erhoben.

8

Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 90,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.

9

Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.

10

Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.

11

Die Auslagen sind entstanden.

12

Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.