Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht
Zivilrecht Antrag zurückgewiesen
Orientierungssatz
Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag vom 13.03.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Gläubigerin ist vertreten durch einen Inkassodienstleister. Die §§ 88 Abs.2 und 703 ZPO finden hier keine Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.
2
Trotz Aufforderung vom 04.04.2019 wurde keine Originalvollmacht vorgelegt.