AG Neustadt an der Weinstraße · Rheinland-Pfalz Beschluss

Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Orientierungssatz

Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag vom 13.03.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gläubigerin ist vertreten durch einen Inkassodienstleister. Die §§ 88 Abs.2 und 703 ZPO finden hier keine Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren ist die Bevollmächtigung durch Vorlage der Original-Vollmacht nachzuweisen. Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift reicht nicht aus.

2

Trotz Aufforderung vom 04.04.2019 wurde keine Originalvollmacht vorgelegt.