OVG NRW 12. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung wegen Klärung von Antragsvoraussetzungen und Fristausnahmen KI-Titel

Antragsvoraussetzungen · Fristausnahme · Investitionskostenförderung · VwGO · APG DVO NRW

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.