OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Für angolanische Staatsangehörige führen im Regelfall weder eine frühere Tätigkeit für die UNITA noch die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Für angolanische Staatsangehörige führen im Regelfall weder eine frühere Tätigkeit für die UNITA noch die Zugehörigkeit zum Volk der Bakongo, die Stellung eines Asylantrages und/oder eine exilpolitische Betätigung in der FFAKO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung.

2. Die durch die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs geprägte Situation in Luanda rechtfertigt derzeit nicht die Annahme einer "extremen Gefahrenlage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs 6 AuslG (AuslG 1990) (Urt v 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] ).